Dokument-Nr. 16659
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- BGH zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter AnlageberatungBundesgerichtshof, Urteil22.09.2009, XI ZR 230/08
- Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesenLandgericht Itzehoe, Urteil06.08.2009, 7 O 39/09
- Risikohinweise bei Anlageberatung müssen auch mündlich erfolgenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil28.06.2006, 7 U 225/05
Oberlandesgericht Hamm Urteil22.08.2013
Anlageberater haftet für fehlerhafte Beratung bei Kapitalanlagen mit TotalverlustrisikoKapitalanlagen mit Totalverlustrisiko ungeeignet zur Altersvorsorge
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro verurteilt. Der Berater hatte einem Anleger als Altersvorsorge Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko empfohlen, was das Gericht als ungeeignet beurteilte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das Oberlandesgericht Hamm eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an und verurteilte den damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro.
Hintergrund
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein
Der Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient.
Anlegern mit dem Ziel der Altersvorsorge dürfen keine mit einem Risiko behaftete Kapitalanlagen empfohlen werden
Für das Oberlandesgericht stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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