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Landgericht Itzehoe Urteil06.08.2009
Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesenKlage wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesen
Das Landgericht Itzehoe hat die Klage eines im Kreis Pinneberg ansässigen Anlegers gegen eine Bank auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesen.
Im November 2006 erwarb der Kläger nach einem Gespräch mit dem Kundenbetreuer der beklagten Bank Wertpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen, die von der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. als Emittentin herausgegeben worden sind. Und zwar erwarb er 10 Lehman Brothers Bonus Barriere Quanto Zertifikate auf Nikkei 225 zum Preis von insgesamt 10.265,00 EUR. Nach der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im, Jahre 2008 erlitt der Kläger einen Totalverlust der Anlage. Daher begehrt er Schadensersatz von der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Beratungspflichten und Auskunft, ob sie geldwerte Leistungen für das Geschäft erhalten habe.
Kläger: Bank hat nicht über das hohe Risiko aufgeklärt
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht über das hohe Risiko dieser Anlage aufgeklärt; er habe als konservativer Anleger in sichere Kapitalanlageformen investieren wollen. Darüber hinaus liege der Schaden zusätzlich in verheimlichten Kick-Back-Zahlungen, das sind verheimlichte Innenprovisionen der Bank für die Vermittlung des Wertpapiergeschäfts mit dem Kläger.
Bank: Kläger war nicht aufklärungsbedürftig
Die Beklagte hingegen trägt vor, der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, weil er bereits im Jahre 2003 angegeben habe, seine Risikobereitschaft sei sehr hoch und er verfüge über einen Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren. Darüber hinaus habe der Kläger ab dem Jahre 2005 an riskanten Geschäften wie dem „Daytrading“ teilgenommen.
Richter: Bank hatte keine Beratungspflichten verletzt
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der zuständige Richter aus: Die beklagte Bank hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Beratungspflichten verletzt und sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
Anlegerhorizont entscheidend
Entscheidend für den Umfang der Beratungspflichten der Bank ist der Anlegerhorizont, mithin die Frage, ob es sich um einen konservativen Anleger ohne Erfahrung mit Wertpapieranlagen handelt oder um einen risikobereiten Anleger mit Erfahrung im Wertpapiergeschäft und entsprechender Anlagestrategie. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers hatte dieser bereits „die Erfahrung gemacht, dass gehandelte kursabhängige Papiere Kursgewinnen und –verlusten zugänglich waren…“. Ein solcher risikobereiter Anleger ist bei der Empfehlung der Neuanlage nicht in gleichem Umfang aufzuklären wie ein Neukunde oder wie ein Kunde, der erstmalig ihm unbekannte risikoträchtige Anlagen empfohlen erhält.
Insolvenzrisiko war nicht erkennbar
Eine Pflichtverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko der Investmentbank Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im November 2006 war das Insolvenzrisiko der immerhin viertgrößten Investmentbank der Welt für die Beklagte nicht erkennbar und daher rein theoretischer Natur.
BGH-"Kick-Back"-Urteile hier nicht anwendbar
Anders als in den vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fällen konnten im vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze der als "Kick-Back"-Urteile bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -) . Darin hat der Bundesgerichtshof die Pflicht angenommen, dass eine Bank im Zusammenhang mit der Beratung durch sie oder einen Dritten darauf hinweisen muss, wenn der Beratende eine Rückvergütung oder Provision erhält, ohne dass der Kunde dies aus dem Vertrag selbst erkennen kann, z.B. weil die Innenprovision in dem Kaufpreis „versteckt“ ist. Denn die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass irgendeine Leistung außer der banküblichen Vertriebsprovision in Höhe von 3,5 % an sie oder den Vermittler geflossen ist, so dass nicht von einer solchen „Kick-Back-Provision“ ausgegangen werden kann. Anders als in den vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fällen (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 23.06.2009 - 310 O 4/09 - und LG Hamburg, Urteil v. 01.07.2009 - 325 O 22/09 -), in denen das beratende Kreditinstitut die Zertifikate anbieten musste, um sie nicht mit Verlust an die Emittentin zurückgeben zu müssen, hat die Beklagte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie außer der banküblichen Vertriebsprovision von 3,5 % keine weiteren Vorteile gezogen hat.
Mangels Aufklärungspflichtverletzung war daher die Klage abzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Itzehoe
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