21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 3905

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Urteil19.12.2006BundesgerichtshofXI ZR 56/05
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil19.04.2004, 11 HKO 15075/03
  • Oberlandesgericht München, Urteil06.10.2004, 7 U 3009/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.12.2006

Bundes­ge­richtshof zwingt Banken zur Offenlegung von anfallenden Vertrie­b­spro­vi­sionen für AnlageprodukteGrund­sat­z­ent­scheidung des BGH zu "Kickbacks"

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Banken ihre Kunden unaufgefordert über Rückvergütungen (so genannte Kickbacks), die sie für den Vertrieb von Fondsanteilen erhalten, Auskunft geben müssen.

Im Fall ging es um Aktienfonds und Aktien. Der Käufer hatte die Wertpapiere für rund 250.000 EUR (für 141.478,21 EUR Anteile an Aktienfonds und für 103,395,72 EUR Aktien) erworben. In den Wertpa­pier­ab­rech­nungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausga­ben­auf­schläge zwischen 3 % und 5 % enthalten. Die (später beklagte) Bank erhielt bei den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwal­tungs­ge­bühren Rückvergütungen über die der Erwerber nicht informiert worden war. Nach erheblichen Kursverlusten waren die Wertpapiere erheblich weniger wert. Einige Fondsanteile wurden für 70.842,62 EUR und die Aktien für 54.908,60 EUR verkauft. Der Kläger verlangt von der Bank die Rücknahme der restlichen Wertpapiere gegen Zahlung von 127.611,13 EUR. Er ist der Auffassung, die Bank habe gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Inter­es­sen­wah­rungs­pflicht verstoßen, weil sie nur Fonds von konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausga­be­auf­schlägen und Verwal­tungs­ge­bühren der Fonds verschwiegen. Wenn er (der Erwerber) davon Kenntnis gehabt hätte, wäre er dem Anlagevorschlag der Bank, auch was die Aktien angeht, nicht gefolgt.

Das Landgericht München und das Oberlan­des­gericht München hatten die Klage abgewiesen. Vor dem Bundes­ge­richtshof hatte der Kläger Erfolg. Er hob das Urteil auf und verwies er zur neuen Verhandlung an das Oberlan­des­gericht zurück.

Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, müsse darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausga­be­auf­schlägen und Verwal­tungs­kosten von der Fonds­ge­sell­schaft erhalte, führte der Bundes­ge­richtshof aus. Die Aufklärung über die Rückvergütung sei notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Inter­es­sen­konflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Vermö­gens­ver­walter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermö­gens­ver­walter initiierten Effek­ten­ge­schäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kunden­in­teressen durch den Vermö­gens­ver­walter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung sei auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischen­schaltung eines Vermö­gens­ver­walters berate, Anlage­emp­feh­lungen abgebe und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdiene, seien die Kunden­in­teressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlage­emp­feh­lungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Dabei spiele es entgegen der Ansicht der (beklagten) Bank keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet würden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt würden. Wesentlich sei nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig seien.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 276 Hb, 676

WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausga­be­auf­schlägen und jährlichen Verwal­tungs­ge­bühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlage­emp­fehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

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