18.01.2025
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Amtsgericht Heidelberg Urteil28.07.2010

AG Heidelberg: Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werdenVerjäh­rung­zeitraum richtet sich auch nach Kenntnis der Umstände aufklä­rungs­pflichtiger Tatsachen

Die Verjährung eines Auskunfts­an­spruches aus einem Anlage­be­ra­tungs­vertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklä­rungs­pflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftrags­be­en­digung kann das Auskunfts­be­gehren noch angemessen sein. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Verbraucher nach Auszahlung einer Lebensversicherung von seinem Bankberater einen Anruf erhalten. Der Kunde hatte sich daraufhin am 17. Februar und 21. Februar 2005 beraten lassen und Kapitalanlagen erworben. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 hatte er die Bank aufgefordert, ihm über erhaltenen Vertriebs- und Vertrie­bs­fol­ge­pro­vi­sionen im Zusammenhang mit seinen getätigten Anlage­ge­schäften Auskunft zu erteilen. Nach erfolglosem Fristablauf hatte er Klage erhoben.

Auskunfts­be­gehren kann noch in angemessene Zeit nach Auftrags­be­en­digung geltend gemacht werden

Das Amtsgericht Heidelberg bestätigte die Auffassung des Klägers. Die Bank musste die gewünschten Auskünfte erteilen. Es sei ein Anlage­be­ra­tungs­vertrag zu Stande gekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes sei die Bank zur Aufklärung über Provisionen/Rückvergütungen verpflichtet (vgl. Bundes­ge­richtshof, Beschluss v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09 -). Der Anspruch des Kunden sei auch nicht verjährt, da das Auskunfts­be­gehren auch noch eine angemessene Zeitspanne nach Auftrags­be­en­digung geltend gemacht werden könne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kunde von den entsprechenden Kick-Back-Zahlungen erst später, wie im vorliegenden Fall durch Medien­be­rich­t­er­stattung im Jahr 2009, Kenntnis erlangte. Er habe ebenfalls im Jahr 2009 den Auskunfts­an­spruch geltend gemacht, so dass von einer Verjährung nicht auszugehen sei.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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