23.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 9917

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Beschluss29.06.2010BundesgerichtshofXI ZR 308/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bochum, Urteil05.02.2009, 9 O 295/07
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil23.09.2009, 31 U 31/09
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Bundesgerichtshof Beschluss29.06.2010

BGH: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütung durch Kreditinstitute seit 1990 schuldhaft verletztKunden haben Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über so genannte Rückvergütungen bereits auf Grundlage von zwei Urteilen des Bundes­ge­richtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.

Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausga­be­auf­schlägen und Verwal­tungs­kosten der Fonds­ge­sell­schaften, die der Bankkunde an die Fonds­ge­sell­schaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fonds­ge­sell­schaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Anleger verlangt Schadensersatz aufgrund fehlender Beratung durch Sparkasse

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, da er auf Empfehlung der Beklagten 1997 und 1998 mehrere Fonds­be­tei­li­gungen zeichnete, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fonds­ge­sell­schaften gezahlten Ausga­be­auf­schläge als so genannte Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlan­des­gericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.

Verletzung der Hinweispflicht ist als schuldhaft anzusehen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Für Kreditinstitute war bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundes­ge­richtshofs aus 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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