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- NJW-RR 2016, 635Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 635
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss03.02.2015, 14 U 993/14
- Rechtsanwalt trifft Pflicht zur Überprüfung der richtigen Empfangsnummer bei Übermittlung fristgebundener SchriftsätzeBundesgerichtshof, Beschluss11.12.2013, XII ZB 229/13
- Versäumte Berufungsbegründungsfrist aufgrund plötzlicher Erkrankung: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei Aufforderung des Kanzleipersonals zur Durchführung eines NotfallplansBundesgerichtshof, Beschluss06.03.2014, V ZB 215/12
Bundesgerichtshof Beschluss22.09.2015
BGH: Rechtsanwalt muss Berufungsbegründungsschreiben nach vorgenommenen Korrekturen vom Büropersonal nochmals kontrollierenFehlende Kontrolle begründet Verschulden an Fristversäumnis aufgrund versehentlich ausgetauschter Faxnummer
Nimmt das Büropersonal an einer Berufungsbegründungsschrift Änderungen vor, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben durchgesehen hatte, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm die korrigierte Berufungsbegründungsschrift nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn nur auf der ersten Seite ein Rechtschreibfehler korrigiert wurde. Sorgt der Rechtsanwalt nicht für eine Kontrollmöglichkeit, so trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn das Büropersonal bei der Korrektur versehentlich die Faxnummer austauschte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt war damit beauftragt worden gegen ein Urteil eines Landgerichts Berufung einzulegen. Am letzten Tag der Frist - an einem Tag im Juni 2014 - ging die Berufungsbegründung versehentlich an das Landgericht, anstatt an das eigentlich zuständige Oberlandesgericht. Hintergrund dessen war, dass eine Angestellte auf der ersten Seite der Berufungsbegründungsschrift einen Rechtschreibfehler korrigierte, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben bereits durchgesehen hatte. Nachfolgend druckte die Angestellte versehentlich die erste Seite eines an das Landgericht gerichteten Schreibens aus und stellte es der Berufungsbegründung voran. Eine nochmalige Prüfung des Schreibens durch den Rechtsanwalt fand nicht statt. Nachdem das Berufungsgericht auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, beantragte der Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Oberlandesgericht weist Berufung aufgrund des Fristversäumnisses zurück
Das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, wies den Wiedereinsetzungsantrag und somit die Berufung aufgrund die Fristversäumnis zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht in Betracht gekommen, da der Rechtsanwalt die Fristversäumnis zu verschulden habe. Er hätte dafür sorgen müssen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorgelegte werde. Dadurch wäre dem Rechtsanwalt vermutlich die falsche Adressierung aufgefallen. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Rechtbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof hält Fristversäumnis ebenfalls für verschuldet
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts daher zurück. Das beantragte Fristversäumnis sei zu versagen gewesen, weil der Rechtsanwalt die Frist schuldhaft versäumt habe.
Kontrollpflicht nach vorgenommen Änderungen an Schriftsatz durch Büropersonal
Ein Rechtsanwalt müsse sicherstellen, so der Bundesgerichtshof, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Er dürfe in diesem Zusammenhang diverse Tätigkeiten zuverlässigen Angestellten übertragen. Er müsse aber stets deren Arbeitsergebnisse überprüfen. Werden daher an einer Berufungsbegründungsschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, habe der Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz erneut zur Kontrolle vorgelegt werde. Dies gelte insbesondere bei Änderungen auf der ersten Seite einer Rechtsmittelschrift. Denn es bestehe die Gefahr, dass versehentlich oder durch eine Fehlbedienung des Computers auch andere Angaben, wie etwa der Briefkopf oder die Faxnummer des Gerichts, geändert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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