21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss22.09.2015

BGH: Rechtsanwalt muss Berufungs­begründungs­schreiben nach vorgenommenen Korrekturen vom Büropersonal nochmals kontrollierenFehlende Kontrolle begründet Verschulden an Fristversäumnis aufgrund versehentlich ausgetauschter Faxnummer

Nimmt das Büropersonal an einer Berufungs­begründungs­schrift Änderungen vor, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben durchgesehen hatte, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm die korrigierte Berufungs­begründungs­schrift nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn nur auf der ersten Seite ein Recht­schreib­fehler korrigiert wurde. Sorgt der Rechtsanwalt nicht für eine Kontroll­mög­lichkeit, so trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn das Büropersonal bei der Korrektur versehentlich die Faxnummer austauschte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt war damit beauftragt worden gegen ein Urteil eines Landgerichts Berufung einzulegen. Am letzten Tag der Frist - an einem Tag im Juni 2014 - ging die Berufungs­be­gründung versehentlich an das Landgericht, anstatt an das eigentlich zuständige Oberlan­des­gericht. Hintergrund dessen war, dass eine Angestellte auf der ersten Seite der Berufungs­be­grün­dungs­schrift einen Recht­schreib­fehler korrigierte, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben bereits durchgesehen hatte. Nachfolgend druckte die Angestellte versehentlich die erste Seite eines an das Landgericht gerichteten Schreibens aus und stellte es der Berufungs­be­gründung voran. Eine nochmalige Prüfung des Schreibens durch den Rechtsanwalt fand nicht statt. Nachdem das Berufungs­gericht auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, beantragte der Rechtsanwalt Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Oberlan­des­gericht weist Berufung aufgrund des Frist­ver­säum­nisses zurück

Das zuständige Berufungs­gericht, das Oberlan­des­gericht Nürnberg, wies den Wieder­ein­set­zungs­antrag und somit die Berufung aufgrund die Fristversäumnis zurück. Eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand sei nicht in Betracht gekommen, da der Rechtsanwalt die Fristversäumnis zu verschulden habe. Er hätte dafür sorgen müssen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorgelegte werde. Dadurch wäre dem Rechtsanwalt vermutlich die falsche Adressierung aufgefallen. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Rechtbeschwerde ein.

Bundes­ge­richtshof hält Fristversäumnis ebenfalls für verschuldet

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies die Rechts­be­schwerde des Rechtsanwalts daher zurück. Das beantragte Fristversäumnis sei zu versagen gewesen, weil der Rechtsanwalt die Frist schuldhaft versäumt habe.

Kontrollpflicht nach vorgenommen Änderungen an Schriftsatz durch Büropersonal

Ein Rechtsanwalt müsse sicherstellen, so der Bundes­ge­richtshof, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Er dürfe in diesem Zusammenhang diverse Tätigkeiten zuverlässigen Angestellten übertragen. Er müsse aber stets deren Arbeits­er­gebnisse überprüfen. Werden daher an einer Berufungs­be­grün­dungs­schrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, habe der Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz erneut zur Kontrolle vorgelegt werde. Dies gelte insbesondere bei Änderungen auf der ersten Seite einer Rechts­mit­tel­schrift. Denn es bestehe die Gefahr, dass versehentlich oder durch eine Fehlbedienung des Computers auch andere Angaben, wie etwa der Briefkopf oder die Faxnummer des Gerichts, geändert werde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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