21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss11.12.2013

Rechtsanwalt trifft Pflicht zur Überprüfung der richtigen Empfangsnummer bei Übermittlung fristgebundener SchriftsätzeBestätigung der Versendung durch Sendeprotokoll nur bei Angabe der konkreten Empfängernummer

Benutzt ein Rechtsanwalt zur Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Faxgerät, so muss er überprüfen, dass die richtige Empfangsnummer angewählt wird. Ein Rechtsanwalt kann nicht auf das Sendeprotokoll vertrauen, wenn lediglich eine eingespeicherte Kurzwahlnummer verwendet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall versendete ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist die Begründung einer Rechts­be­schwerde. Er nutzte dazu ein Faxgerät und die eingespeicherte Kurzwahl des Beschwer­de­ge­richts. Nachdem das Sendeprotokoll die Übermittlung des Schriftsatzes an die Kurzwahl mit "Ok" bestätigte, ging der Rechtsanwalt von einer ordnungsgemäßen Versendung aus. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall. Der Anwalt beantragte daraufhin Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Nachdem das Beschwer­de­gericht, das Oberlan­des­gericht Rostock, den Antrag mit der Begründung zurückwies, der Rechtsanwalt habe schuldhaft die Frist versäumt, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Schuldhafte Fristversäumnis lag vor

Der Bundes­ge­richtshof bejahte ebenfalls eine schuldhafte Fristversäumnis. Zwar sei es richtig, dass ein Rechtsanwalt sich grundsätzlich auf den "Ok"-Vermerk eines Sendeprotokolls verlassen darf. Dies gelte aber nur dann, wenn das Sendeprotokoll angibt, an welche konkrete Empfängernummer das Fax verschickt wurde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe das Sendeprotokoll lediglich die Kurzwahl angegeben.

Ausein­an­der­fallen von Kurzwahl und tatsächlicher Nummer möglich

Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass eine Kurzwahl nicht nachweise, ob damit auch tatsächlich die beabsichtige Nummer angewählt wurde. So sei es zum Beispiel möglich, dass durch einen technischen Fehler oder durch eine versehentliche Umpro­gram­mierung der Kurzwahlnummern die Kurzwahl nicht mehr identisch mit der beabsichtigten Empfängernummer ist. Der Rechtsanwalt hätte sich daher vergewissern müssen, an welche Nummer das Fax tatsächlich versendet wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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