18.10.2024
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Dokument-Nr. 15628

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Beschluss05.12.2012BundesgerichtshofVII ZB 25/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IBR 2012, 680Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2012, Seite: 680
  • MMR 2012, 838Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 838
  • NJW 2012, 3516Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3516
  • ZfBR 2012, 765Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2012, Seite: 765
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil18.04.2012, 4 U 3/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2012

Berufungsfrist: Übermittlung der Berufung mittels Fax nicht möglich - Rechtsanwalt muss sich über weitere Faxnummern eines Gerichts informierenJedoch keine Pflicht andere Übermitt­lungsart zu wählen

Scheitert die Fax-Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht, so trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, sich über weitere Faxnummern des Gerichts zu informieren. Er muss jedoch keine andere Übermitt­lungsart wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es in einem Zivilprozess um die Zahlung von restlichem Werklohn. Das Landgericht wies die darauf gerichtete Klage ab. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am 6. Februar 2012 ab. Am 7. Februar 2012 ging beim Gericht per Telefax der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein. Der Anwalt des Klägers begründete die Verspätung damit, dass am 6. Februar insgesamt 17-mal erfolglos versucht worden sei den Antrag an das Gericht zu übersenden. Als Antwort kam in allen Fällen: "besetzt/keine Antwort". Das Berufungs­gericht hielt die Berufungs­be­gründung für verfristet und verwarf die Berufung als unzulässig. Denn der Antrag auf Verlängerung der Berufungs­be­grün­dungsfrist sei verspätet erfolgt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein.

Frist für Verlän­ge­rungs­antrag wurde schuldhaft versäumt

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Kläger. Das Berufungs­gericht habe die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Denn die Frist zur Begründung der Berufung sei mangels fristgerechten Stellens eines Verlän­ge­rungs­antrags schuldhaft versäumt worden.

Anwalt muss keine andere Übertragungsart wählen

Hat der Anwalt ein anerkanntes Übertra­gungs­medium gewählt, ein funkti­o­ns­fähiges Sendegerät ordnungsgemäß genutzt, die Empfängernummer richtig eingegeben und rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen, so habe er nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs alles Erforderliche zur Fristwahrung getan. Die aus den technischen Gegebenheiten des Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gelte insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. Komme es in diesem Fall zu einer Fristversäumnis, gehe dies zu Lasten des Gerichts. Scheitere zudem die Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungs­stö­rungen, so könne vom Anwalt nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit auf eine andere als die gewählte Übertragungsart ausweiche.

Recherche nach anderer Faxnummer zumutbar

Aus Sicht der Bundesrichter sei es dem Anwalt hingegen zumutbar gewesen, aus einer allgemein zugänglichen Quelle, wie der Internetseite des Gerichts, eine weitere Faxnummer in Erfahrung zu bringen und den Verlän­ge­rungs­antrag an dieses Empfangsgerät zu versenden. Damit werden keine überzogenen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalts­pflicht gestellt. Es werde nämlich nicht verlangt, eine andere Übertragungsart zu wählen. Vielmehr werde der Anwalt angehalten mit geringfügigem Aufwand eine weitere Faxnummer herauszufinden und anzuwählen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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