23.11.2024
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Dokument-Nr. 17810

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Beschluss01.08.2013Oberlandesgericht Saarbrücken5 U 368/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 179Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 179
  • NJW 2013, 3797Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3797
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss01.08.2013

Faxübermittlung eines 19-seitigen Schriftsatzes um 23.55 Uhr begründet Verschulden an FristversäumnisRechtsanwalt muss angesichts der Uhrzeit einen zeitlichen Sicher­heits­zu­schlag einplanen

Will ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist um 23.55 Uhr einen 19-seitigen Schriftsatz per Fax an das Gericht übermitteln und kommt dieser nicht vollständig vor 24 Uhr an, so hat der Rechtsanwalt diese Fristversäumnis zu vertreten. In Anbetracht der Uhrzeit muss ein Anwalt einen zeitlichen Sicher­heits­zu­schlag einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungs­be­grün­dungsfrist gegen 23.55 Uhr die 19-seitige Berufungs­be­gründung in das Faxgerät. Da dieses aber erst am Folgetag um .25 Uhr beim Gericht ankam, beantragte der Anwalt wegen der Fristversäumnis Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied, dass dem Rechtsanwalt keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren war. Denn der Anwalt habe die Frist zur Einlegung der Berufungs­be­gründung schuldhaft versäumt. Die Einlegung eines 19-seitigen Schriftsatzes gegen 23.55 Uhr in ein Faxgerät genüge nicht den Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind, damit die Berufungs­be­gründung vollständig um 24 Uhr bei Gericht eingeht.

Rechtsanwalt musste Sicher­heits­zu­schlag einplanen

Angesichts dessen, dass gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen der günstigeren Tarife sowie wegen drohender Fristabläufe mit der Übermittlung von Faxen zu rechnen ist, hätte der Rechtsanwalt nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts einen zeitlichen Sicher­heits­zu­schlag einplanen müssen.

Aus technischen Gründen sei auch immer mit unter­schied­lichen Sendenzeiten zur rechnen, führte der Bundes­ge­richshof unter Berufug auf sein Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03 (NJW 2005, 678) aus.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW 2013, 3797/rb)

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