Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss01.08.2013
Faxübermittlung eines 19-seitigen Schriftsatzes um 23.55 Uhr begründet Verschulden an FristversäumnisRechtsanwalt muss angesichts der Uhrzeit einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen
Will ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist um 23.55 Uhr einen 19-seitigen Schriftsatz per Fax an das Gericht übermitteln und kommt dieser nicht vollständig vor 24 Uhr an, so hat der Rechtsanwalt diese Fristversäumnis zu vertreten. In Anbetracht der Uhrzeit muss ein Anwalt einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 23.55 Uhr die 19-seitige Berufungsbegründung in das Faxgerät. Da dieses aber erst am Folgetag um .25 Uhr beim Gericht ankam, beantragte der Anwalt wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass dem Rechtsanwalt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren war. Denn der Anwalt habe die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung schuldhaft versäumt. Die Einlegung eines 19-seitigen Schriftsatzes gegen 23.55 Uhr in ein Faxgerät genüge nicht den Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind, damit die Berufungsbegründung vollständig um 24 Uhr bei Gericht eingeht.
Rechtsanwalt musste Sicherheitszuschlag einplanen
Angesichts dessen, dass gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen der günstigeren Tarife sowie wegen drohender Fristabläufe mit der Übermittlung von Faxen zu rechnen ist, hätte der Rechtsanwalt nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen müssen.
Aus technischen Gründen sei auch immer mit unterschiedlichen Sendenzeiten zur rechnen, führte der Bundesgerichshof unter Berufug auf sein Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03 (NJW 2005, 678) aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW 2013, 3797/rb)