21.11.2024
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Dokument-Nr. 14524

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Beschluss10.07.2012BundesgerichtshofVIII ZB 15/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2012, 849Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2012, Seite: 849
  • NJW-RR 2012, 1341Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1341
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Bundesgerichtshof Beschluss10.07.2012

Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertra­gungszeit eines FaxesMit Übertra­gungszeit von 40 Sekunden je Seite muss nicht gerechnet werden

Dauert die Übersendung eines Faxes 40 Sekunden pro Seite und kommt es infolge dessen zu einer verspätet eingelegten Berufung, trifft dem Rechtsanwalt keine Schuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte legte gegen ein Urteil Berufung ein. Per Fax wurde die Berufungs­be­gründung an das Berufungs­gericht gesendet. Die Übertragung begann um 23.52 Uhr und endete um .00 Uhr. Die Übertragungsdauer je Seite betrug 40 Sekunden. Das Berufungs­gericht lehnte daraufhin den Wieder­ein­set­zungs­antrag der Beklagten ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Das Berufungs­gericht war der Meinung, den Prozess­be­voll­mäch­tigten träfe ein Verschulden an der Fristversäumnis. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Beklagten.

Abgelaufene Frist war unbeachtlich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar erfolgte die Berufungs­be­gründung nicht fristgerecht, da die vollständige Übermittlung erst um .00 Uhr endete. Die Begrün­dungsfrist sei somit abgelaufen, weil um .00 Uhr der auf den Fristablauf folgende Tag begann (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03 = NJW 2005, 678). Ihr sei aber Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ein Verschulden seitens des Prozess­be­voll­mäch­tigten der Beklagten nicht vorgelegen habe.

Verschulden des Rechtsanwalts lag nicht vor

Den Rechtsanwalt treffe kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, so der BGH weiter, wenn die Faxübermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungs­stö­rungen einen Zeitraum beanspruche, mit dem der Anwalt nicht rechnen müsse. So lag der Fall hier. Der Prozess­be­voll­mächtigte dürfe darauf vertrauen, dass die Übermittlung der Berufungs­be­gründung innerhalb der üblichen Übertra­gungsdauer entsprechend seiner Erfahrungen erfolgen würde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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