Dokument-Nr. 15930
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- IMR 2013, 257Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 257
- Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines FaxesBundesgerichtshof, Beschluss10.07.2012, VIII ZB 15/12
- Karneval: Versäumung der Berufungsfrist aufgrund flächendeckend geschlossener Anwaltskanzleien am RosenmontagBundesgerichtshof, Urteil15.10.1981, III ZR 74/80
Oberlandesgericht Koblenz Urteil11.03.2013
Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen StandWiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung einer Frist
Versäumt eine Partei die Berufungsfrist, weil die Berufungsschrift auf dem Postweg verlorengegangen ist, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Beklagte vom Landgericht Koblenz zu einer Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wollte sie Berufung einlegen. Die Berufungsschrift wurde auch rechtzeitig angefertigt und zur Post gegeben. Der Schriftsatz kam jedoch nie beim Gericht an. Aufgrund der dadurch versäumten Berufungsfrist, beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wiedereinsetzung war ihr zu gewähren
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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