21.11.2024
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Dokument-Nr. 15930

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil11.03.2013

Berufung auf dem Postweg verlo­ren­ge­gangen - Wieder­ein­setzung in den vorigen StandWieder­ein­setzung bei unverschuldeter Versäumung einer Frist

Versäumt eine Partei die Berufungsfrist, weil die Berufungs­schrift auf dem Postweg verlo­ren­ge­gangen ist, so ist ihr auf Antrag Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Beklagte vom Landgericht Koblenz zu einer Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wollte sie Berufung einlegen. Die Berufungs­schrift wurde auch rechtzeitig angefertigt und zur Post gegeben. Der Schriftsatz kam jedoch nie beim Gericht an. Aufgrund der dadurch versäumten Berufungsfrist, beantragte die Beklagte Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Wieder­ein­setzung war ihr zu gewähren

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass der Beklagten Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren war.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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