23.11.2024
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Dokument-Nr. 3149

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Urteil25.11.2004BundesgerichtshofVII ZR 320/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 678Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 678
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Bundesgerichtshof Urteil25.11.2004

BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer Telefa­x­über­mittlungFaxübertragung um 23.45 Uhr begonnen - Faxeingang erst um .00 Uhr bei Gericht

Wenn die Telefa­x­über­mittlung eines Schriftsatzes einen Zeitraum benötigt, mit welchem der Anwalt nicht rechnen musste, trifft ihn kein Verschulden für den verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall faxte ein Rechtsanwalt einen Berufungs­be­grün­dungs­schriftsatz am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist um 23.45 Uhr an das Gericht. Ausweislich des Kontroll­ab­schnitts des Empfangsgeräts des Gerichts ging der Schriftsatz erst am Folgetage um .00 Uhr ein. Die Frist war damit nicht eingehalten worden.

Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Einen Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand lehnte das Berufungs­gericht ab. Der Anwalt habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass sein 22-seitiger Schriftsatz innerhalb von 8-9 Minuten übermittelt werde. Die Qualität der Daten- oder Faxübertragung im Telefonnetz sei nicht garantiert.

Diesen Ausführungen folgte der Bundes­ge­richtshof nicht. Er gewährte die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Die Gerichte dürften bei der Auslegung der die Wieder­ein­setzung begründenden Vorschriften die Anforderungen, an das, was der Betroffene veranlasst haben müsse, nicht überspannen. Wenn das Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze die Übermittlung durch Telefax eröffne, dürfe es die Risiken dieses Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittels nicht auf den Nutzer abwälzen. Der Nutzer habe das seinerseits Erforderliche getan, wenn er das Telefax ordnungsgemäß nutze, die korrekte Empfängernummer eingegeben habe und die Übermittlung so rechtzeitig beginne, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss vor .00 Uhr zu rechnen sei.

Vorinstanz:

OLG München, Landgericht München I

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 233

Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefa­x­über­mittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.

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