Dokument-Nr. 3149
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- NJW 2005, 678Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 678
Bundesgerichtshof Urteil25.11.2004
BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer TelefaxübermittlungFaxübertragung um 23.45 Uhr begonnen - Faxeingang erst um .00 Uhr bei Gericht
Wenn die Telefaxübermittlung eines Schriftsatzes einen Zeitraum benötigt, mit welchem der Anwalt nicht rechnen musste, trifft ihn kein Verschulden für den verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall faxte ein Rechtsanwalt einen Berufungsbegründungsschriftsatz am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist um 23.45 Uhr an das Gericht. Ausweislich des Kontrollabschnitts des Empfangsgeräts des Gerichts ging der Schriftsatz erst am Folgetage um .00 Uhr ein. Die Frist war damit nicht eingehalten worden.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Berufungsgericht ab. Der Anwalt habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass sein 22-seitiger Schriftsatz innerhalb von 8-9 Minuten übermittelt werde. Die Qualität der Daten- oder Faxübertragung im Telefonnetz sei nicht garantiert.
Diesen Ausführungen folgte der Bundesgerichtshof nicht. Er gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Gerichte dürften bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung begründenden Vorschriften die Anforderungen, an das, was der Betroffene veranlasst haben müsse, nicht überspannen. Wenn das Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze die Übermittlung durch Telefax eröffne, dürfe es die Risiken dieses Kommunikationsmittels nicht auf den Nutzer abwälzen. Der Nutzer habe das seinerseits Erforderliche getan, wenn er das Telefax ordnungsgemäß nutze, die korrekte Empfängernummer eingegeben habe und die Übermittlung so rechtzeitig beginne, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss vor .00 Uhr zu rechnen sei.
Vorinstanz:
OLG München, Landgericht München I
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
ZPO § 233
Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.
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