Dokument-Nr. 15836
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- Berufungsfrist: Telefaxgerät eines Gerichts muss nicht die physikalisch exakte Uhrzeit aufweisenOberlandesgericht Nürnberg, Beschluss30.05.2012, 12 U 2453/11
- BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer TelefaxübermittlungBundesgerichtshof, Urteil25.11.2004, VII ZR 320/03
- BGH ändert Rechtsprechung zum Empfangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes bei GerichtBundesgerichtshof, Beschluss25.04.2006, IV ZB 20/05
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss15.04.2013
Fristablauf: Eingang eines Schreibens bei Gericht per Telefax am Folgetag um .00 Uhr ist verspätetBei drohendem Fristablauf vor Gericht kann eine Sekunde entscheidend sein
Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um .00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn der Rechtsanwalt die Faxübermittlung um 23.59 Uhr begonnen, diese aber in vollem Umfang erst frühestens um .00 Uhr das Gericht erreicht hat, ist das Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist dabei nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts. Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht eingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichen Vorgabe insgesamt unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und verwarf damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25. Februar 2013 verlängert worden. Am 25. Februar 2013 um 23.59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht, die das Gericht aber erst um :00 des Folgetages vollständig erreichte.
Frist zur Begründung der Berufung wurde versäumt
Das Oberlandesgericht Koblenz legte in seiner Entscheidung dar, dass die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des Oberlandesgerichts erst um .00 Uhr erfolgt sei, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist musste das Gericht die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.
Rechtsanwalt muss rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellen
Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann das Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erreichen. Das kam jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein Anwalt darf zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes muss er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23:59 und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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