18.10.2024
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Dokument-Nr. 18615

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Beschluss06.03.2014BundesgerichtshofV ZB 215/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 885Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 885
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Dresden, Beschluss26.11.2012, 9 U 1398/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss06.03.2014

Versäumte Berufungs­begründungs­frist aufgrund plötzlicher Erkrankung: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei Aufforderung des Kanzlei­per­sonals zur Durchführung eines NotfallplansNotfallplan beinhaltete Fristen­kon­trolle sowie Beauftragung einer Vertre­tungs­kanzlei

Erkrankt ein Rechtsanwalt plötzlich und kann er deswegen die Berufungs­begründungs­frist nicht einhalten, so liegt darin dann keine schuldhafte Fristversäumnis, wenn er einen Mitarbeiter seiner Kanzlei zur Durchführung eines Notfallplans auffordert und der Notfallplan eine Fristen­kon­trolle sowie eine gegebenenfalls erforderliche Beauftragung einer Vertre­tungs­kanzlei beinhaltet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Rechtsanwalt aufgrund einer plötzlichen Erkrankung an einer schweren eitrigen Angina verhindert die Begründung einer Berufung fristgerecht einzureichen. Er forderte daher seine Kanzlei­mi­t­a­r­beiterin dazu auf, einen Notfallplan auszuführen. Dieser beinhaltete eine Fristen­kon­trolle durch die Mitarbeiterin und eine gegebenenfalls erforderliche Informierung der Vertre­tungs­kanzlei, so dass diese entsprechende Anträge zur Verlängerung der Frist stellen kann. Aufgrund einer Unauf­merk­samkeit der Mitarbeiterin kam es dazu jedoch nicht, so dass die Berufungsbegründungsfrist verstrich. Nachfolgend beantragte der Rechtsanwalt die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand, da er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei die Frist einzuhalten.

Berufungs­gericht lehnte Wieder­ein­setzung ab

Das Oberlan­des­gericht Dresden als Berufungs­gericht lehnte den Antrag auf Wieder­ein­setzung jedoch ab. Seiner Ansicht nach müsse auch ein Rechtsanwalt, der plötzlich und unerwartet erkrankt, alles Mögliche und Zumutbare tun, um eine Frist zu wahren. Daran habe es hier gefehlt. Der Anwalt hätte die Vertre­tungs­kanzlei selbst von seiner Erkrankung in Kenntnis setzen oder zumindest seine Kanzlei­mi­t­a­r­beiterin dazu auffordern müssen, eigenständig die Fristen zu kontrollieren und festgestellte Fristabläufe der Vertre­tungs­kanzlei mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte schuldhafte Fristversäumnis

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Anwalt sei Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht schuldhaft die Frist zur Berufungs­be­gründung versäumt habe. Es sei zwar richtig, dass ein Rechtsanwalt bei einer unvor­her­sehbaren Erkrankung verpflichtet ist, die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Verpflichtung sei der Anwalt aber nachgekommen.

Vorliegen einer Aufforderung zur Fristen­kon­trolle und Benach­rich­tigung der Vertre­tungs­kanzlei

Soweit das Oberlan­des­gericht ausführte, dass der Anwalt es unterlies seine Mitarbeiterin zur Fristen­kon­trolle und Benach­rich­tigung der Vertre­tungs­kanzlei aufzufordern, habe dies nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht den Tatsachen entsprochen. Vielmehr habe der Anwalt seine Mitarbeiterin telefonisch aufgefordert den Notfallplan durchzuführen. Dieser Plan habe eine Information der Vertre­tungs­kanzlei über ausstehende Fristen beinhaltet.

Direkte Benach­rich­tigung der Vertre­tungs­kanzlei durch erkrankten Rechtsanwalt nicht erforderlich

Zudem sei es nicht erforderlich gewesen, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass der erkrankte Anwalt die Vertre­tungs­kanzlei direkt informiert. Denn in einem solchen Fall hätte sich die Vertre­tungs­kanzlei ohnehin mit der Mitarbeiterin in Verbindung setzen müssen, um eventuelle Fristabläufe in Erfahrung zu bringen. Die alleinige Benach­rich­tigung der Kanzlei­mi­t­a­r­beiterin sei daher nicht zu beanstanden gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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