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Bundesgerichtshof Beschluss07.03.2013

Fristversäumnis: Unvor­her­ge­sehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wieder­ein­setzung in den vorigen StandAnwalt muss aber versuchen Frist­ver­län­gerung zu erreichen

Versäumt ein Anwalt die Frist zur Berufungs­be­gründung, weil er unvorhergesehen erkrankt, so ist ihm grundsätzlich Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er muss aber versuchen, eine Frist­ver­län­gerung zu erreichen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verpasste der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung einer Berufungs­be­gründung. Hintergrund dessen war, dass der Anwalt am Tag des Fristablaufs plötzlich erkrankte. Aufgrund der Fristversäumnis beantragte der Anwalt beim Berufungs­gericht Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Landgericht Bonn wies Antrag zurück

Das Landgericht Bonn wies als Berufungs­gericht den Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Anwalt die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumte. Denn er hätte für den Fall einer unvor­her­ge­sehenen Erkrankung am Tag des Ablaufs der Frist für eine Vertretung sorgen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechts­be­schwerde ein.

Bestellung eines Vertreters war nicht notwendig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Lasten des Anwalts. Er sah in dem Verhalten des Anwalts für den Fall einer unvor­her­ge­sehenen Erkrankung keinen Vertreter zu bestellen jedoch kein Verschulden. Zwar müsse ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen dem damit erfahrungsgemäß verbundenen Risiko erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Fristeinhaltung zu gewährleisten. Auf einen krank­heits­be­dingten Ausfall müsse er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersieht.

Anwalt hätte Frist­ver­län­gerung beantragen müssen

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe der Anwalt hingegen deswegen schuldhaft die Frist versäumt, weil er nach seiner Erkrankung nicht versuchte, eine Fristverlängerung zu erreichen. Ein Rechtsanwalt müsse auch bei einer unvor­her­ge­sehenen Erkrankung alle die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergreifen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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