Dokument-Nr. 17627
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- NJW 2014, 228Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 228
- Landgericht Dortmund, Beschluss10.05.2013, 17 S 1/13
- Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet Eingang von Schriftsätzen bei Gericht zu überprüfenBundesgerichtshof, Beschluss19.12.2013, IX ZB 52/12
- Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen StandBundesgerichtshof, Beschluss07.03.2013, I ZB 67/12
Bundesgerichtshof Beschluss26.09.2013
Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist: Einzelanwalt muss für den Fall seiner Erkrankung Vorkehrungen treffenFehlende Vorkehrungen begründen ein Verschulden an der Fristversäumnis und führen zur Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags
Ein Einzelanwalt ist verpflichtet für den Fall einer Erkrankung Vorkehrungen zu treffen um mögliche Fristen nicht zu versäumen. Trifft er keine Vorkehrungen und versäumt er daher eine Frist, so wird ihm wegen Vorliegens einer schuldhaften Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Amtsgericht Lünen die Klage eines Klägers abwies, sollte der Anwalt des Klägers beim Landgericht Dortmund Berufung einlegen. Dies tat er auch fristgerecht. Jedoch versäumte er wegen einer plötzlichen Erkrankung die Frist zur Berufungsbegründung. Da der Anwalt über kein Büropersonal verfügte, zudem allein tätig war und an einer Enteritis litt, meinte er kein Verschulden an der Fristversäumnis gehabt zu haben. Er beantragte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Landgericht wies Wiedereinsetzungsantrag zurück
Das Landgericht Dortmund wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Denn die unvorhergesehene Erkrankung habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht entschuldigt. Der Anwalt habe Vorsorge dafür treffen müssen, dass er plötzlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert wird. Dies gelte insbesondere dann, wenn er seine Kanzlei allein und ohne eigenes Personal betreibt. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechtsbeschwerde ein.
BGH bestätigte Entscheidung des Landgerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Anwalts daher zurück. Ein Rechtsanwalt müsse allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er müsse seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Wer allerdings allein ohne Personal tätig ist, müsse ebenfalls zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Dies könne etwa die Beauftragung eines Vertreters sein, der ein Antrag auf Fristverlängerung stellen kann.
Zumutbare Vorkehrungen ausschließende Erkrankung lag nicht vor
In Ausnahmefällen könne aber nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs eine unvorhergesehene Erkrankung vorliegen, die es einem Rechtsanwalt unmöglich macht fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. Dies sei zum Beispiel angenommen worden, wenn der Anwalt schwer erkrankt und bettlägerig ist (BGH, Beschl. v. 18.09.2008 - V ZB 3/08 = NJW 2008, 3571). Eine solche Erkrankung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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