21.11.2024
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Dokument-Nr. 17627

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Bundesgerichtshof Beschluss26.09.2013

Versäumnis der Berufungs­begründungs­frist: Einzelanwalt muss für den Fall seiner Erkrankung Vorkehrungen treffenFehlende Vorkehrungen begründen ein Verschulden an der Fristversäumnis und führen zur Zurückweisung eines Wieder­einsetzungs­antrags

Ein Einzelanwalt ist verpflichtet für den Fall einer Erkrankung Vorkehrungen zu treffen um mögliche Fristen nicht zu versäumen. Trifft er keine Vorkehrungen und versäumt er daher eine Frist, so wird ihm wegen Vorliegens einer schuldhaften Fristversäumnis keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gewährt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Amtsgericht Lünen die Klage eines Klägers abwies, sollte der Anwalt des Klägers beim Landgericht Dortmund Berufung einlegen. Dies tat er auch fristgerecht. Jedoch versäumte er wegen einer plötzlichen Erkrankung die Frist zur Berufungs­be­gründung. Da der Anwalt über kein Büropersonal verfügte, zudem allein tätig war und an einer Enteritis litt, meinte er kein Verschulden an der Fristversäumnis gehabt zu haben. Er beantragte daher Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Landgericht wies Wieder­ein­set­zungs­antrag zurück

Das Landgericht Dortmund wies den Wieder­ein­set­zungs­antrag zurück. Denn die unvor­her­ge­sehene Erkrankung habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht entschuldigt. Der Anwalt habe Vorsorge dafür treffen müssen, dass er plötzlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert wird. Dies gelte insbesondere dann, wenn er seine Kanzlei allein und ohne eigenes Personal betreibt. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechts­be­schwerde ein.

BGH bestätigte Entscheidung des Landgerichts

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechts­be­schwerde des Anwalts daher zurück. Ein Rechtsanwalt müsse allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er müsse seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Wer allerdings allein ohne Personal tätig ist, müsse ebenfalls zumutbare Vorkehrungen für einen Verhin­de­rungsfall treffen. Dies könne etwa die Beauftragung eines Vertreters sein, der ein Antrag auf Frist­ver­län­gerung stellen kann.

Zumutbare Vorkehrungen ausschließende Erkrankung lag nicht vor

In Ausnahmefällen könne aber nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs eine unvor­her­ge­sehene Erkrankung vorliegen, die es einem Rechtsanwalt unmöglich macht fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. Dies sei zum Beispiel angenommen worden, wenn der Anwalt schwer erkrankt und bettlägerig ist (BGH, Beschl. v. 18.09.2008 - V ZB 3/08 = NJW 2008, 3571). Eine solche Erkrankung habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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