Dokument-Nr. 33394
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2023, 1033Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1033
- NJW 2023, 2487Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 2487
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil23.08.2021, 30 C 4714/20 (45)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.06.2022, 2/24 S 173/21
Bundesgerichtshof Urteil20.06.2023
BGH: Fluggesellschaft haftet für verpassten Anschlussflug wegen fehlender Unterstützung eines auf Rollstuhl angewiesenen FluggastesAnspruch auf Ausgleichszahlung
Verpasst ein auf den Rollstuhl angewiesener Fluggast seinen Anschlussflug, weil er als letztes das Flugzeug verlassen musste, und erreicht er sein Ziel dadurch mit einer großen Verspätung, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 VO für die Ankunftsverspätung verantwortlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wollten zwei Personen von Frankfurt a.M. über Budapest nach St. Petersburg fliegen. Einer der Personen war dabei auf einen Rollstuhl angewiesen. Da diese Person in Budapest erst als letzter das Flugzeug verlassen durfte, verpassten die Fluggäste den Anschlussflug. Da die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung anbot, buchten die Fluggäste eigenmächtig einen alternativen Flug und erreichten St. Petersburg schließlich mit einer Verspätung von knapp zehn Stunden. Nachfolgend klagten die beiden Fluggäste auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug und auf Ausgleichszahlung wegen der Verspätung.
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht bejaht Anspruch auf Kostenerstattung für Ersatzflug
Während das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Klage abwies, bejahte das Landgericht Frankfurt a.M. zumindest den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung verneinte es dagegen. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte zwar gegen Art. 11 Abs. 1 VO verstoßen, indem sie den Kläger nicht ausreichend beim Umsteigen unterstützt habe. Dies führe aber nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO, da Art. 11 VO nicht auf diese Vorschrift verweist. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe der Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Denn für die Ankunftsverspätung der Kläger sei die Beklagte verantwortlich. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen sei für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 VO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen. Dass Art. 11 VO nicht auf Art. 7 VO verweist, spiele dabei keine Rolle. Daraus ergebe sich nämlich nicht, dass die Vorschrift in diesem Zusammenhang irrelevant ist.
Vorrangiger Ausstieg des auf Rollstuhl angewiesen Fluggastes
Die Beklagte sei hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen, die beiden Kläger nach Ankunft in Budapest vorrangig aussteigen zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33394
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.