In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Flug von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht. Weil die Fluggesellschaft in Frankfurt noch auf Passagiere wartete, erreichte der Zubringerflug Kiew mit einer Verspätung von fast 1 ½ Stunden. Die Flugzeugtüren wurden um 16.25 Uhr geöffnet. Die Türen des Anschlussfluges nach Astana schlossen sich um 17.27 Uhr. Die Frau erreichte ihren Anschlussflug nicht und kam daher erst einen Tag später in Astana an. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft stellte sich dem entgegen. Sie führte an, dass der Zeitraum von einer Stunde und zwei Minuten ausgereicht habe, um den Anschlussflug zu erreichen. Dieser Zeitraum habe der MCT entsprochen. Die Klägerin habe ihre Umsteigezeit vertrödelt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Zwar sei das Vertrödeln der Umsteigezeit als Eigenverschulden des Fluggastes zu werten. Die Beklagte habe ein solches Eigenverschulden der Klägerin aber nicht dargelegt.
Die Beklagte hätte nach Auffassung des Amtsgerichts darlegen und ggf. beweisen müssen, dass der Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und des Schließens der Türen des Anschlussfluges für einen Umstieg ausreichend gewesen sei.
Nicht ausreichend sei, so das Amtsgericht, dass der Zeitraum der MCT entspreche. Denn diese Zeiten werden von den Flughafenbetreibern selbst festgelegt. Sie werden knapp bemessen, um wettbewerbsfähig zu sein. Dem Fluggast stehe tatsächlich nur die Zeit zum Umsteigen zur Verfügung, die ihm nach Erreichen des Ankunftsflugsteigs/Flughafens bis zum Erreichen des Anschlussflugsteigs innerhalb der Boardingzeit verbleibe. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Umsteigezeit entspreche in aller Regel nicht der MCT. Sie könne daher im Fall des Verpassens eines Anschlussfluges nicht gegen den Fluggast verwendet werden.
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass andere Fluggäste den Anschlussflug rechtzeitig erreicht hatten. Dies sei nämlich nicht geeignet, darzulegen und zu bewiesen, welcher Zeitraum der Klägerin zur Verfügung gestanden habe und dass die der Klägerin zur Verfügung stehenden Zeit für einen Umstieg ausreichend war.
Die Beklagte hätte nach Auffassung des Amtsgerichts zudem darlegen müssen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Klägerin einen rechtzeitigen Umstieg zu ermöglichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2019, 125/rb)