23.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.10.2018

Flugge­sell­schaft muss bei Verpassen eines Anschlussfluges ausreichende Zeit zum Umsteigen darlegen und gegebenenfalls nachweisenMinimum Connecting Time kann ausreichende Umsteigezeit nicht nachweisen

Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, muss die Flugge­sell­schaft darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass dem Fluggast eine ausreichende Zeit zum Umsteigen zur Verfügung stand. Dabei kann nicht auf die Minimum Connecting Time (MCT) abgestellt werden. Die MCT gibt nicht die tatsächliche zur Verfügung stehende Umsteigezeit an. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Flug von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht. Weil die Flugge­sell­schaft in Frankfurt noch auf Passagiere wartete, erreichte der Zubringerflug Kiew mit einer Verspätung von fast 1 ½ Stunden. Die Flugzeugtüren wurden um 16.25 Uhr geöffnet. Die Türen des Anschlussfluges nach Astana schlossen sich um 17.27 Uhr. Die Frau erreichte ihren Anschlussflug nicht und kam daher erst einen Tag später in Astana an. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Flugge­sell­schaft stellte sich dem entgegen. Sie führte an, dass der Zeitraum von einer Stunde und zwei Minuten ausgereicht habe, um den Anschlussflug zu erreichen. Dieser Zeitraum habe der MCT entsprochen. Die Klägerin habe ihre Umsteigezeit vertrödelt.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu. Zwar sei das Vertrödeln der Umsteigezeit als Eigenverschulden des Fluggastes zu werten. Die Beklagte habe ein solches Eigen­ver­schulden der Klägerin aber nicht dargelegt.

Flugge­sell­schaft muss ausreichende Umsteigezeit darlegen und gegebenenfalls beweisen

Die Beklagte hätte nach Auffassung des Amtsgerichts darlegen und ggf. beweisen müssen, dass der Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und des Schließens der Türen des Anschlussfluges für einen Umstieg ausreichend gewesen sei.

Minimum Connecting Time entspricht nicht tatsächliche zur Verfügung stehende Umsteigezeit

Nicht ausreichend sei, so das Amtsgericht, dass der Zeitraum der MCT entspreche. Denn diese Zeiten werden von den Flugha­fen­be­treibern selbst festgelegt. Sie werden knapp bemessen, um wettbe­wer­bsfähig zu sein. Dem Fluggast stehe tatsächlich nur die Zeit zum Umsteigen zur Verfügung, die ihm nach Erreichen des Ankunfts­flug­steigs/Flughafens bis zum Erreichen des Anschluss­flug­steigs innerhalb der Boardingzeit verbleibe. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Umsteigezeit entspreche in aller Regel nicht der MCT. Sie könne daher im Fall des Verpassens eines Anschlussfluges nicht gegen den Fluggast verwendet werden.

Rechtzeitiges Erreichen des Anschlussfluges durch andere Fluggäste unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass andere Fluggäste den Anschlussflug rechtzeitig erreicht hatten. Dies sei nämlich nicht geeignet, darzulegen und zu bewiesen, welcher Zeitraum der Klägerin zur Verfügung gestanden habe und dass die der Klägerin zur Verfügung stehenden Zeit für einen Umstieg ausreichend war.

Vortrag zum Ermöglichen des rechtzeitigen Umsteigens

Die Beklagte hätte nach Auffassung des Amtsgerichts zudem darlegen müssen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Klägerin einen rechtzeitigen Umstieg zu ermöglichen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2019, 125/rb)

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