21.11.2024
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Dokument-Nr. 22080

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Urteil12.01.2016BundesgerichtshofX ZR 4/15
Vorinstanzen:
  • Landgericht Duisburg, Urteil19.05.2014, 2 O 3/14
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil16.12.2014, 21 U 99/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.01.2016

Bundes­ge­richtshof zur Haftung eines Reise­ver­an­stalters für Zusatz­leis­tungen am UrlaubsortAbgrenzung zwischen Vermittlerrolle oder Vertragspartner bei der Buchung eines Ausflugs­pro­gramms

Ein Hinweis im Kleingedruckten auf die Verantwortung eines lokalen Ausflugs­an­bieters entbindet einen Reise­ver­an­stalter nicht von der Haftung, wenn auf den Unterlagen für den Ausflug das Logo des Reise­ver­an­stalters prangt. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Kläger begehren von der beklagten Reise­ver­an­stalterin (V.) Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignete.

Kläger buchte "Jeep-Safari"

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien für den Sommer 2013. Am Urlaubsort erhielten sie von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift "Ihr Ausflugs­programm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Die Kläger buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Gelän­de­w­agentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab - Beklagte sei nur Vermittlerin gewesen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da die Beklagte die Gelän­de­w­agentour nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt habe. Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten, verbunden mit einer Buchungs­mög­lichkeit mittels einer bulgarischen Mailadresse habe deutlich gemacht, dass diese nur als Vermittler für einen mit der örtlichen Ausflugsagentur zu schließenden Vertrag habe fungieren wollen. Mit der vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

BGH gibt dem Kläger Recht - Beklagte trat wie ein Vertragspartner auf

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Für die Frage, ob das Reise­un­ter­nehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigen­ver­ant­wortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertrags­an­bahnung gewinnt. Hiernach hat die Beklagte die Stellung eines Vertrags­partners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugs­pro­gramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." der Beklagten und die Überschrift "Ihr Ausflugs­programm" weisen auf ein Angebot der Beklagten hin, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesam­t­rei­se­leistung zusam­men­ge­stellt und eigen­ver­ant­wortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungs­mög­lichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen.

Das Berufungs­gericht wird hiernach Unfallhergang und -folgen aufzuklären haben.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

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