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Dokument-Nr. 24074

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Urteil23.07.2015Landgericht Frankfurt am Main2-24 O 135/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 12Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 12
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.07.2015

Tägliche Sperrung des Hotelzimmers durch Hotelbetreiber aufgrund vom Reise­ver­an­stalter nicht übersandter Vouchers stellt Reisemangel darKein Schadens­ersatz­anspruch bei Verletzung während von Reisenden selbst gewählter Safaritour

Wird das Hotelzimmer durch den Hotelbetreiber täglich gesperrt, weil der Reise­ver­an­stalter die Vouchers nicht übersandt hat, liegt ein Reisemangel vor. Dieser rechtfertigt eine Minderung des Tages­rei­se­preises um 3 %. Verletzt sich ein Reisender während einer selbst gewählten Safaritour, so haftet dafür nicht der Reise­ver­an­stalter. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich eine Reise nach Südafrika gebucht, die zwei Safaritouren beinhaltete. Bei der Ankunft in das Hotel wurde ihnen von der Reise­ver­an­stalterin keine Vouchers ausgehändigt. Dies führte dazu, dass das Hotel täglich das Hotelzimmer sperrte, um nach dem Eingang der Vouchers zu fragen. Erst nach drei Tagen gingen die Vouchers im Hotel ein. Die Reisenden machten aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend. Zudem verletzte sich die Ehefrau während einer Safaritour am Vormittag am Kopf, als der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit über ein Schlagloch fuhr, die Insassen des Fahrzeugs dadurch nach oben geschleudert wurden und sich die Frau an einer Stange verletzte. Die Reisenden verlangten deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld. Beiden Ansprüchen trat die Reise­ver­an­stalterin entgegen, so dass die Reisenden Klage erhoben.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 3 %

Das Landgericht Frankfurt a.M. sprach den Klägern gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tages­rei­se­preises in Höhe von 3 % zu, da an drei Tagen das Hotelzimmer gesperrt wurde. Es habe sich dabei um einen Reisemangel gehandelt. Der Durch­schnitts­reisende könne erwarten, dass eine permanente Rücksprache mit dem Hotelpersonal bezüglich des Zugangs zum Zimmer während der Reise nicht erforderlich sei. Die Beein­träch­tigung sei allerdings als gering zu bewerten, da die Leistungen des Hotels im Übrigen zur Verfügung standen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Kopfverletzung während Safaritour

Nach Auffassung des Landgerichts habe den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kopfverletzung während der Safaritour zugestanden. Denn die vormittägliche Safaritour sei nicht Teil der von der Reise­ver­an­stalterin geschuldeten Leistung gewesen. Diese wurde lediglich durch das Hotel eingeräumt. Nach dem Reiseprospekt stand den Reisenden der Vormittag dagegen zur freien Verfügung. Die Safaritour sollte erst am Nachmittag erfolgen. Die Wahl zwischen einer Morgensafari und einer Nachmit­tags­safari habe mit Blick auf die Leistungs­be­schreibung der Reise­ver­an­stalterin nicht bestanden.

Reise­ver­an­stalterin nicht Anbieterin der Morgensafari

Die Morgensafari sei nicht durch eine Leistungsänderung zum Bestandteil des Reisevertrags geworden, so das Landgericht. Dazu hätte es einer Vereinbarung der Vertrags­parteien bedurft. Daran habe es aber gefehlt. Das Hotelpersonal sei ferner nicht befugt gewesen, den Reisevertrag mit Wirkung für die Reise­ver­an­stalterin so zu verändern, dass die Reise­ver­an­stalterin zur Anbieterin der Morgensafari wurde. Es habe auch kein Fall vorgelegen, bei dem die gleiche Leistung zu einem anderen Zeitpunkt erbracht wurde.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 12/rb)

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