21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss18.08.2015

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Festlegung des Gerichtsstands für Ausgleichs­ansprüche wegen FlugverspätungFragen zur Auslegung der Brüssel-I-Verordnung vorgelegt

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Festlegung des Gerichtsstands für Ausgleichs­ansprüche wegen Flugverspätung zu beschäftigen und hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt.

Im Ausgangsfall verlangt der Kläger eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 Euro wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Flugga­st­rech­te­ver­ordnung). Der Kläger buchte bei der Flugge­sell­schaft Air France unter deren Flugnummern eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.

Deutsches Gericht weist Klage mangels Zuständigkeit ab

Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, hat die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* Brüssel-I-VO ergeben könne. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an.

BGH: Gerichtsstand kann auch am Abflugort der ersten Teilstrecke eröffnet sein

Der Bundes­ge­richtshof ist demgegenüber der Auffassung, dass in der vorliegenden Fallgestaltung ein Gerichtsstand ebenso am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet sei. Dies folgt aus zwei Überlegungen. Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichs­zahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrun­de­lie­genden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spricht bereits, dass die Ansprüche nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung eine vertragliche Grundlage der Beför­de­rungs­leistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umstei­ge­flughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zustän­dig­keits­be­grün­dender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beför­de­rungs­leistung.

Urteile zur vorliegenden Fallgestaltung bisher noch nicht existent

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht zu befassen. In der Rechtssache Rehder hat der Unions­ge­richtshof zwar entschieden, dass der Kläger bei der Durchsetzung einer Ausgleichs­zahlung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs und dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs wählen kann. Diese Entscheidung betraf aber eine eingliedrige Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde.

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Da sich die Bewertung der vorliegenden Fallkon­stel­lation deshalb nicht hinreichend sicher aus der Rechtsprechung des Unions­ge­richtshofs ableiten lässt, hat der Bundes­ge­richtshof gemäß Art. 267 AEUV*** folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?

2. Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet: Ist bei einer Perso­nen­be­för­derung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umstei­ge­flughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unter­schied­lichen Luftfahrt­un­ter­nehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist?

* Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

- [...]

- für die Erbringung von Dienst­leis­tungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe:

[...] 400 EUR bei allen inner­ge­mein­schaft­lichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, [...]

*** Art. 267 AEUV

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorab­ent­scheidung

a) [...],

b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzel­staat­lichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner­staat­lichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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