23.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 14907

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Urteil18.12.2012BundesgerichtshofX ZR 2/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 744Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 744
  • MDR 2013, 576Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 576
  • NJW 2013, 1674Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1674
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Norderstedt, Urteil18.03.2011, 47 C 1194/10
  • Landgericht Kiel, Urteil16.12.2011, 1 S 77/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.2012

Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke zulässigReisevertrag über Kreuzfahrt kann bei unmöglicher Anreise aufgrund eines Flugverbots wegen höherer Gewalt gekündigt werden

Ein Reisevertrag über eine Kreuzfahrt darf wegen höherer Gewalt gekündigt werden, wenn die Flugver­bin­dungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots ausgefallen sind. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibik­kreuzfahrt, die von der am Verfahren beteiligten Streithelferin veranstaltet wurde und am 19. April 2010 in Fort Lauderdale/USA beginnen sollte. Die Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen buchte er gesondert. Im April 2010 wurde aufgrund der von dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die USA nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der Kläger gegenüber der Reise­ver­an­stalterin den Vertrag über die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt. Die Reise­ver­an­stalterin verlangte Stornogebühren von 90 % des Reisepreises, die die Beklagte an sie zahlte.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Erstattung einer geleisteten Anzahlung. Die Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Erstattung der an die Reise­ver­an­stalterin gezahlten Stornogebühren.

LG: Vertrag über Kreuzfahrt kann nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten Ersatz für die Stornogebühren zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vertrag über die Kreuzfahrt sei kein Reisevertrag und könne deshalb nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Die Beklagte sei als Reise­ver­mittlerin auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Risiko der Anreise trage und im Falle eines Flugausfalls wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht kostenfrei werde kündigen können. Mit der Revision begehrte der Kläger die Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils.

Individuelle Reise konnte wegen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt um einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB handelt, den der Kläger wirksam wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB* gekündigt hat. Maßgeblich für das Kündigungsrecht ist, dass die individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert.

Kläger kann Erstattung der Anzahlung nur gegen Reise­ver­an­stalterin geltend machen

Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Reise­ver­an­stalterin gemäß § 651 j Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB** den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Die Beklagte kann deshalb vom Kläger keine Erstattung des an die Reise­ver­an­stalterin gezahlten Betrages verlangen. Einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung kann der Kläger hingegen nicht gegen das beklagte Reisebüro, sondern allenfalls gegen die Reise­ver­an­stalterin geltend machen.

*§ 651 j BGB Kündigung wegen höherer Gewalt

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reise­ver­an­stalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 [...] Anwendung. [...]

**§ 651 e BGB Kündigung wegen Mangels

[...]

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reise­ver­an­stalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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