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Amtsgericht München Urteil18.08.2011

Flugausfall infolge einer Vulka­n­a­schewolke: Reisender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Reise­ver­an­stalterReise­ver­an­stalter nicht für Schaden durch höhere Gewalt verantwortlich

Ein Reisender kann wegen einer mangelhaften Reise auch Schadenersatz verlangen. Dabei wird das Verschulden des Reise­ver­an­stalters grundsätzlich vermutet. Flugausfälle wegen einer Vulka­n­a­schewolke beruhen allerdings auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei einem Münchner Reise­un­ter­nehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulka­n­a­schewolke des Eyjaf­ja­l­la­jökull abgesagt. Der Reisende konnte erst sieben Tage später den Nachhauseweg antreten.

Reise­ver­an­stalter verweigert Koste­n­er­stattung

Dieser machte dem Reise­un­ter­nehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unter­brin­gungs­kosten in Höhe von 180 Euro, Verdien­st­ausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reise­un­ter­nehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz

Der Reisende erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Dem Kläger stehe ein Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Zwar könne ein Reisender wegen einer mangelhaften Reise Schadenersatz verlangen. Dabei werde das Verschulden des Reise­un­ter­nehmens auch grundsätzlich vermutet, so dass es seine Sache wäre, sich zu entlasten. Allerdings könne im vorliegenden Fall als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Flugverkehr im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der Vulka­n­a­schewolke gesperrt war und grundsätzlich keine Flüge stattfanden.

Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang führt nicht zur Haftung des Reise­ver­an­stalters

Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünf­ti­gerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sei, führe nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handele sich vielmehr um höhere Gewalt, für die dieser nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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