Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau eine Kreuzfahrt für den Zeitraum vom 09.04.2010 bis zum 16.04.2010 für 1.455,- Euro gebucht. Bestandteil der Reise war auch ein An- und Abreisepaket. Es beinhaltete Flüge von Berlin nach Palma de Mallorca und zurück.
Aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull wurde der gesamte Flugverkehr eingestellt, so dass der Rückflug nicht stattfinden konnte. Die Frau konnte zunächst - auf Kosten des Reiseveranstalters - länger an Bord des Schiffes bleiben. Eine Übernacht in Höhe von 50,- musste sie dann selbst vor Ort bezahlen. Am 19.04.2011 fand die Rückreise statt. Zunächst reiste die Frau nach Marseille. Von dort ging es per Bus nach Berlin-Tegel. Die Fahrt dauerte 19 Stunden.
Die Urlauberin verlangt vom Reiseveranstalter alle ihre durch die Rückreise entstandenen Mehrkosten (Telefonkosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten etc.). Ferner möchte sie eine Reisepreisrückzahlung für 5 Tage, mithin 909,38 Euro.
Das Amtsgericht Rostock gab der Frau nur zum Teil Recht.
Sie habe gemäß § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf anteilige Minderung des Reisepreises - allerdings nur für den Rückreisetag. Entsprechend sprach das Gericht der Frau einen Rückzahlungsanspruch von 181,88 Euro zu (1.455,- Euro Reisepreis geteilt durch 8 Reisetage). Von dem Reisemangel sei nur der Rückreistag betroffen gewesen, stellte das Gericht fest. Der Mangel sei allerdings so gravierend, dass eine Minderung des gesamten Tagesreisepreises für den Rückreisetag angemessen sei.
Weitere Ansprüche habe die Frau nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit käme nicht in Betracht. Dieser sei hier ausgeschlossen, weil der Reiseveranstalter den Mangel der Reise nicht zu vertreten habe.
Aus diesem Grund bestünde auch kein Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten, der Übernachtungskosten und auf Rückzahlung der Kosten für die Überfahrt von Palma de Mallorca nach Marseille.
Bei Mängeln, wie der Luftraumsperre wegen Vulkanasche, trage der Reiseveranstalter zwar das Preisrisiko, weshalb der Reisende auch zur Minderung berechtigt sei, führte das Gericht aus. Dagegen hafte der Veranstalter nicht für Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, will ihm bei höherer Gewalt kein Verschulden treffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/pt)