21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 11821

Drucken
Urteil02.02.2011Amtsgericht Rostock47 C 410/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2011, 74Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2011, Seite: 74
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Rostock Urteil02.02.2011

Aschewolke durch Vulkanausbruch Eyjaf­ja­l­la­jökull: Kein Schadenersatz für Flugausfall - aber Reise­preis­min­derungUrlauber haben keinen Anspruch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub oder erlittene Strapazen

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und wegen der Aschewolke eines Vulkans nicht zurückfliegen kann, kann für Rückreisetag den Reisepreis mindern. Ein Schaden­er­satz­an­spruch für aufgrund des Flugausfalls aufgetretenen Unsicherheiten und Strapazen steht dem Reisenden aber nicht zu. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau eine Kreuzfahrt für den Zeitraum vom 09.04.2010 bis zum 16.04.2010 für 1.455,- Euro gebucht. Bestandteil der Reise war auch ein An- und Abreisepaket. Es beinhaltete Flüge von Berlin nach Palma de Mallorca und zurück.

Eyjaf­ja­l­la­jökull legt Flugverkehr lahm

Aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull wurde der gesamte Flugverkehr eingestellt, so dass der Rückflug nicht stattfinden konnte. Die Frau konnte zunächst - auf Kosten des Reise­ver­an­stalters - länger an Bord des Schiffes bleiben. Eine Übernacht in Höhe von 50,- musste sie dann selbst vor Ort bezahlen. Am 19.04.2011 fand die Rückreise statt. Zunächst reiste die Frau nach Marseille. Von dort ging es per Bus nach Berlin-Tegel. Die Fahrt dauerte 19 Stunden.

Urlauberin verlangt Schadensersatz und Reise­preis­min­derung

Die Urlauberin verlangt vom Reise­ver­an­stalter alle ihre durch die Rückreise entstandenen Mehrkosten (Telefonkosten, Übernach­tungs­kosten, Fahrtkosten etc.). Ferner möchte sie eine Reise­preis­rü­ck­zahlung für 5 Tage, mithin 909,38 Euro.

Das Amtsgericht Rostock gab der Frau nur zum Teil Recht.

Gericht spricht Reise­preis­min­derung für Rückreisetag zu

Sie habe gemäß § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf anteilige Minderung des Reisepreises - allerdings nur für den Rückreisetag. Entsprechend sprach das Gericht der Frau einen Rückzah­lungs­an­spruch von 181,88 Euro zu (1.455,- Euro Reisepreis geteilt durch 8 Reisetage). Von dem Reisemangel sei nur der Rückreistag betroffen gewesen, stellte das Gericht fest. Der Mangel sei allerdings so gravierend, dass eine Minderung des gesamten Tages­rei­se­preises für den Rückreisetag angemessen sei.

Keine weiteren Schaden­s­er­satz­ansprüche

Weitere Ansprüche habe die Frau nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit käme nicht in Betracht. Dieser sei hier ausgeschlossen, weil der Reise­ver­an­stalter den Mangel der Reise nicht zu vertreten habe.

Aus diesem Grund bestünde auch kein Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten, der Übernach­tungs­kosten und auf Rückzahlung der Kosten für die Überfahrt von Palma de Mallorca nach Marseille.

Höhere Gewalt hat der Reise­ver­an­stalter nicht zu vertreten

Bei Mängeln, wie der Luftraumsperre wegen Vulkanasche, trage der Reise­ver­an­stalter zwar das Preisrisiko, weshalb der Reisende auch zur Minderung berechtigt sei, führte das Gericht aus. Dagegen hafte der Veranstalter nicht für Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, will ihm bei höherer Gewalt kein Verschulden treffe.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11821

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI