21.11.2024
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Dokument-Nr. 12918

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Amtsgericht Rostock Urteil03.11.2010

Kein Anspruch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach Flugausfall durch SchneetreibenWer im Winter einen Flug bucht, der muss mit witte­rungs­be­dingten Verzögerungen oder Ausfällen rechnen

Starke Schneefälle, die zur Schließung eines Flughafens führen, gelten nicht als beherrschbares Risiko. Demnach haftet ein Reise­ver­an­stalter auch nicht für Reise­ver­zö­ge­rungen, die durch derartige Ereignisse hervorgerufen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.

Die Klägerin im vorliegenden Fall forderte Minderung und Schadensersatz wegen eines verspäteten Hinfluges zu einer Kreuzfahrtreise, die vom 21. Dezember bis 4. Januar in Südostasien stattfinden sollte. Für sie und ihren Mann hatte die Klägerin einen Reisepreis von insgesamt 8.722 Euro bezahlt. Der Hinflug war von Düsseldorf über Dubai nach Bangkok mit der Flugge­sell­schaft Emirates geplant, von der es hieß, sie biete einen exzellenten Service und großzügige Beinfreiheit. Wegen starker Schneefälle wurde der Flughafen Düsseldorf am 20. Dezember jedoch gesperrt, so dass die Klägerin und ihr Mann erst drei Tage später mit einer anderen Flugge­sell­schaft nach Ho Chi Minh Stadt reisen konnten. Während des Charterflugs seien nach Angaben der Klägerin halb gefrorene Sandwiches gereicht worden.

Schaden­s­er­satz­for­derung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Der Reiseveranstalter erstattete seinerseits bereits die zusätzlich entstandenen Kosten für die Anreise zum Flughafen in Höhe von 130 Euro. Auch der Reisepreis wurde teilweise durch Einrichtung eines entsprechenden Bordguthabens in Höhe von insgesamt 1.364 Euro gemindert. Die Klägerin forderte darüber hinaus jedoch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und für den Flug mit einer anderen als der gebuchten Flugge­sell­schaft. Der beklagte Reise­ver­an­stalter habe nicht alles Mögliche getan, um die Reisenden bereits am darauf folgenden Tag, gegebenenfalls von einem anderen Flughafen aus, auf einen anderen Flug umzubuchen. Das Reise­un­ter­nehmen beantragte Klageabweisung und legte dar, dass von dem Flugausfall 155 Reisende betroffen gewesen seien. Eine Umbuchung auf ein anderes Flugzeug sei wegen des hohen Reiseaufkommens zur Weihnachtszeit nicht möglich gewesen.

Reise­preis­min­derung um 5 Prozent gerechtfertigt

Das Amtsgericht Rostock wies die Klage zum Teil ab. Die Klägerin habe gegen den Reise­ver­an­stalter gemäß §§ 812 Abs. 1, 651 Abs. 1, 398 BGB einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 22,74 Euro. Die Reise sei gemäß § 551 Abs. 1 BGB mangelhaft gewesen, weil der Hinflug nicht mit der gebuchten Flugge­sell­schaft durchgeführt wurde. Dieser Mangel rechtfertige eine Minderung im Umfang von 5 Prozent des Tagespreises. Ein höherer Minde­rungs­an­spruch lasse sich jedoch nicht feststellen. Einen konkreten Unterschied im Service zwischen beiden Flugge­sell­schaften habe die Klägerin nicht beweisen können. Das halb gefroren servierte Sandwich sei lediglich als Unannehm­lichkeit hinzunehmen.

Verzögerungen durch Schneefälle muss Reise­ver­an­stalter nicht verantworten

Die Forderung auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sei unbegründet, da die Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen des § 651 f. Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien. Für den Reisemangel, der im Ausfall des Fluges durch starke Schneefälle bestanden habe, müsse das Reise­un­ter­nehmen nicht einstehen, da starke Schneefälle kein beherrschbares Risiko darstellen würden. Zudem müsse jeder Reisende, der im Winter eine Beförderung in Anspruch nehme, damit rechnen, dass es witte­rungs­bedingt zu Verzögerungen oder Ausfällen kommen kann.

Quelle: ra-online, Amtsgerichts Rostock (vt/st)

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