21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil18.05.2011

Vulkanausbruch: Fluggäste erhalten keine Ausgleichs­zahlung für FlugausfallFlugge­sell­schaften müssen bei außer­ge­wöhnliche Umständen keinen Ausgleich zahlen

Wenn Vulkane ausbrechen, kann das den europäischen Flugverkehr lahmlegen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage eines Fluggastes abgewiesen, der von seiner Flugge­sell­schaft Ausgleichs­zah­lungen wegen der Annullierung seines Flugs von Hamburg nach München verlangte. Der Flug war im Zuge der Luftraumsper­rungen aufgrund des kurz ausgebrochenen isländischen Vulkans Eyjaf­ja­l­la­jökull im April 2010 annulliert worden. Zum Zeitpunkt des angesetzten Flugstarts war die Luftraumsperrung allerdings wieder aufgehoben. Das Gericht schloss dennoch eine Ausgleichs­zah­lungs­ver­pflichtung der Flugge­sell­schaft aus. Es komme darauf an, dass zum Zeitpunkt der Verkündung der Flugan­nul­lierung die den Flug verhindernden außer­ge­wöhn­lichen Umstände vorlagen.

Grundsätzlich haben Fluggäste bei Ausfall eines Fluges Ausgleichs­ansprüche aus der EU- Flugga­st­rech­te­ver­ordnung. Im Fall der Luftraumsperrung aufgrund des Vulkanausbruchs ist die Fluggesellschaft aber gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung von Ausgleichs­zah­lungen befreit, weil die Annullierung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Schlechte Wetter­be­din­gungen können Ausgleichs­zahlung ausschließen

Außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung können auch schlechte Wetter­be­din­gungen sein. Der Ausbruch von Eyjafjallajökull und die daraufhin über Europa hinweg ziehende Aschewolke und die damit einhergehende vorübergehende Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung sind nach Auffassung des Amtsgerichts Köln solche außer­ge­wöhn­lichen Umstände.

Zeitpunkt der Flugan­nul­lierung ist maßgebend - spätere Wetterbesserung ist unbedeutend

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wetter­be­din­gungen zum Zeitpunkt des geplanten Fluges einen Flug wieder zugelassen hätten. Für die Frage der Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung komme es nur auf den Zeitpunkt an, in welchem sich die Flugge­sell­schaft dazu entschließe, eine Annullierung des betreffenden Fluges auszusprechen.

Flugge­sell­schaft muss aber alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Flug durchzuführen

Liegen zu diesem Zeitpunkt Witte­rungs­be­din­gungen vor, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen und bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie über die geplante Abflugszeit hinweg andauern werden, so "beruht" diese Annullierung auf außer­ge­wöhn­lichen Umständen. Dann stelle sich nur noch die Frage nach der Vermeidbarkeit durch das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen.

Fortbestehen der Luftraumsperrung war wahrscheinlich

Das Gericht bescheinigte der Flugge­sell­schaft, dass sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Flug nicht möglich sein würde. Das Risiko, dass die Luftraumsperrung auch am vorgesehenen Flugtag fortbestehen würde, war so groß, dass ein weiteres Zuwarten über die Entwicklung der mit der Aschewolke einhergehenden Beein­träch­ti­gungen nicht zuzumuten war. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die tatsächliche Durchführung des Fluges durch zumutbare Maßnahmen logistisch möglich gewesen wäre.

Flugga­st­rech­te­ver­ordnung soll nicht zu riskanten Flugmanövern verleiten

Der Beklagten wäre auch nicht die Durchführung eines Sichtfluges - wie für innerdeutsche Flüge zugelassen - zumutbar gewesen. Denn Sichtflüge seien mit höheren Risiken verbunden als Instru­men­tenflüge, da ein Durchfliegen von Wolken vermieden werden müsse und die Gefahr von Vogelschlag und Zusammenstößen mit Kleinflugzeugen bestehe. Sinn und Zweck der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung dürfte es nicht sein, die Luftfahrt­un­ter­nehmen unter dem Druck der Ausgleichs­zah­lungs­pflicht zu riskanten Flugmanövern zu verleiten.

Quelle: ra-online, Amtsgeicht Köln (vt/we)

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