Grundsätzlich haben Fluggäste bei Ausfall eines Fluges Ausgleichsansprüche aus der EU- Fluggastrechteverordnung. Im Fall der Luftraumsperrung aufgrund des Vulkanausbruchs ist die Fluggesellschaft aber gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung können auch schlechte Wetterbedingungen sein. Der Ausbruch von Eyjafjallajökull und die daraufhin über Europa hinweg ziehende Aschewolke und die damit einhergehende vorübergehende Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung sind nach Auffassung des Amtsgerichts Köln solche außergewöhnlichen Umstände.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des geplanten Fluges einen Flug wieder zugelassen hätten. Für die Frage der Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung komme es nur auf den Zeitpunkt an, in welchem sich die Fluggesellschaft dazu entschließe, eine Annullierung des betreffenden Fluges auszusprechen.
Liegen zu diesem Zeitpunkt Witterungsbedingungen vor, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen und bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie über die geplante Abflugszeit hinweg andauern werden, so "beruht" diese Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen. Dann stelle sich nur noch die Frage nach der Vermeidbarkeit durch das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen.
Das Gericht bescheinigte der Fluggesellschaft, dass sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Flug nicht möglich sein würde. Das Risiko, dass die Luftraumsperrung auch am vorgesehenen Flugtag fortbestehen würde, war so groß, dass ein weiteres Zuwarten über die Entwicklung der mit der Aschewolke einhergehenden Beeinträchtigungen nicht zuzumuten war. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die tatsächliche Durchführung des Fluges durch zumutbare Maßnahmen logistisch möglich gewesen wäre.
Der Beklagten wäre auch nicht die Durchführung eines Sichtfluges - wie für innerdeutsche Flüge zugelassen - zumutbar gewesen. Denn Sichtflüge seien mit höheren Risiken verbunden als Instrumentenflüge, da ein Durchfliegen von Wolken vermieden werden müsse und die Gefahr von Vogelschlag und Zusammenstößen mit Kleinflugzeugen bestehe. Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung dürfte es nicht sein, die Luftfahrtunternehmen unter dem Druck der Ausgleichszahlungspflicht zu riskanten Flugmanövern zu verleiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgeicht Köln (vt/we)