Im vorliegenden Fall hatte eine Frau für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise auf die Karibikinsel Antigua zu einem Gesamtpreis von 15.535 Euro gebucht. Nachdem der ursprünglich geplante Rückflug nach Frankfurt am Main aufgrund der Aschewolke infolge des Vulkanausbruchs ("Eyjafjallajökull") auf Island ausgefallen war, erfolgte die Rückreise erst neun Tage später. Den Reisenden entstanden schließlich durch den verlängerten Aufenthalt im Hotel und durch die Buchung eines Zubringerfluges zu dem Flughafen, von dem der Rückflug nach Frankfurt schließlich startete, Zusatzkosten in Höhe von rund 2.300 Euro, die sie gerichtlich vom Reiseunternehmen einklagten. Außerdem machte die Frau weiterhin den Verdienstausfall ihres Lebenspartners geltend, der sich auf einen Betrag von weiteren 4.500 Euro belaufen sollte.
In der Klagebegründung gab die Klägerin an, ein Rückflug sei bereits zwei Tage nach dem von ihr gebuchten planmäßigen Rückflug möglich gewesen. Das Reiseunternehmen gab hingegen an, für den fraglichen Rückflug habe es keine freien Plätze mehr gegeben. Nach dem Krisenbeförderungsplan seien andere vorrangige Gäste rückbefördert worden.
Nach Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der ihr entstandenen zusätzlichen Kosten für den Zubringerflug. Der Reisevertrag sei wegen höherer Gewalt wirksam gemäß § 651 j I BGB gekündigt worden. Durch die Vulkanaschewolke sei der Rückflug zum geplanten Rückreisetermin nämlich aufgrund der Schließung des Flughafens Frankfurt am Main unmöglich gewesen. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Klägerin und ihren Lebensgefährten zurückzubefördern, habe jedoch weiterhin bestanden, da dies Bestandteil des Reisevertrags gewesen sei. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung seien deshalb von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die zusätzlichen Hotelkosten konnte die Klägerin beinahe vollständig, nach Abzug der Kosten für den Tag direkt nach dem geplanten Rückreisetermin, vom Reiseveranstalter einfordern, da die Mehrkosten darauf beruhten, dass der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung zur Rückbeförderung nicht nachgekommen sei. Dies mache ihn gemäß §§ 280 I, 241 II BGB schadensersatzpflichtig. Der Reiseveranstalter sei nur solange nicht ersatzpflichtig, wie die Rückbeförderung aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist. Dieses Hindernis sei allerdings bereits zwei Tage nach dem geplanten Rückflug der Klägerin möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt wieder Flüge nach Frankfurt erfolgt seien. Lediglich der direkte Tag nach dem geplanten Rückreisetermin falle nicht in den Bereich der schuldhaften Nichtbeförderung durch das Reiseunternehmen, weshalb hierfür auch keine Hotelkosten vom beklagten Unternehmen zu übernehmen sind. Die Begründung, dass reguläre Buchungen Vorrang vor "gestrandeten" Touristen hätten, sei grundsätzlich zutreffend, jedoch hätte das Reiseunternehmen beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Plätze mehr verfügbar waren. Dies sei nicht ausreichend erfolgt.
Der von der Klägerin weiterhin pauschal geltend gemachte Verdienstausfall des Lebenspartners in Höhe von 4.500 Euro müsse hingegen aufgrund nicht erfolgter notwendiger betriebswirtschaftlicher Darlegung seitens des Betroffenen nicht erstattet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)