03.12.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.09.2011

Eyjaf­ja­l­la­jökull: Vulka­n­a­schewolke als höhere Gewalt setzt Reisevertrag außer KraftVorliegen "höhere Gewalt" entbindet den Reise­ver­an­stalter von möglichen Schadens­ersatz­verpflichtungen gegenüber Reisekunden

Solange eine Erfüllung des Reisevertrages aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist und deshalb beispielsweise ein Rückflug von einem Urlaubsort entfällt, kann ein Reisender keinen ihm aus diesem Umstand entstehenden Schaden geltend machen. Liegt diese Ursache jedoch nicht mehr vor und kann ein Reise­ver­an­stalter aus anderen Gründen keine umgehende Rückreise gewähren, muss er für den entstehenden Schaden eintreten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise auf die Karibikinsel Antigua zu einem Gesamtpreis von 15.535 Euro gebucht. Nachdem der ursprünglich geplante Rückflug nach Frankfurt am Main aufgrund der Aschewolke infolge des Vulkanausbruchs ("Eyjaf­ja­l­la­jökull") auf Island ausgefallen war, erfolgte die Rückreise erst neun Tage später. Den Reisenden entstanden schließlich durch den verlängerten Aufenthalt im Hotel und durch die Buchung eines Zubringerfluges zu dem Flughafen, von dem der Rückflug nach Frankfurt schließlich startete, Zusatzkosten in Höhe von rund 2.300 Euro, die sie gerichtlich vom Reise­un­ter­nehmen einklagten. Außerdem machte die Frau weiterhin den Verdienstausfall ihres Lebenspartners geltend, der sich auf einen Betrag von weiteren 4.500 Euro belaufen sollte.

Es standen keine freien Plätze für eine frühere Rückbeförderung zur Verfügung

In der Klagebegründung gab die Klägerin an, ein Rückflug sei bereits zwei Tage nach dem von ihr gebuchten planmäßigen Rückflug möglich gewesen. Das Reise­un­ter­nehmen gab hingegen an, für den fraglichen Rückflug habe es keine freien Plätze mehr gegeben. Nach dem Krisen­be­för­de­rungsplan seien andere vorrangige Gäste rückbefördert worden.

Mehrkosten für die Rückbeförderung müssen von den Parteien je zur Hälfte getragen werden

Nach Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der ihr entstandenen zusätzlichen Kosten für den Zubringerflug. Der Reisevertrag sei wegen höherer Gewalt wirksam gemäß § 651 j I BGB gekündigt worden. Durch die Vulka­n­a­schewolke sei der Rückflug zum geplanten Rückreisetermin nämlich aufgrund der Schließung des Flughafens Frankfurt am Main unmöglich gewesen. Die Verpflichtung des Reise­ver­an­stalters, die Klägerin und ihren Lebensgefährten zurück­zu­be­fördern, habe jedoch weiterhin bestanden, da dies Bestandteil des Reisevertrags gewesen sei. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung seien deshalb von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Der Reise­ver­an­stalter ist zur schnellst­mög­lichen Rückbeförderung verpflichtet

Die zusätzlichen Hotelkosten konnte die Klägerin beinahe vollständig, nach Abzug der Kosten für den Tag direkt nach dem geplanten Rückreisetermin, vom Reiseveranstalter einfordern, da die Mehrkosten darauf beruhten, dass der Reise­ver­an­stalter seiner Verpflichtung zur Rückbeförderung nicht nachgekommen sei. Dies mache ihn gemäß §§ 280 I, 241 II BGB schaden­s­er­satz­pflichtig. Der Reise­ver­an­stalter sei nur solange nicht ersatzpflichtig, wie die Rückbeförderung aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist. Dieses Hindernis sei allerdings bereits zwei Tage nach dem geplanten Rückflug der Klägerin möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt wieder Flüge nach Frankfurt erfolgt seien. Lediglich der direkte Tag nach dem geplanten Rückreisetermin falle nicht in den Bereich der schuldhaften Nicht­be­för­derung durch das Reise­un­ter­nehmen, weshalb hierfür auch keine Hotelkosten vom beklagten Unternehmen zu übernehmen sind. Die Begründung, dass reguläre Buchungen Vorrang vor "gestrandeten" Touristen hätten, sei grundsätzlich zutreffend, jedoch hätte das Reise­un­ter­nehmen beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Plätze mehr verfügbar waren. Dies sei nicht ausreichend erfolgt.

Der von der Klägerin weiterhin pauschal geltend gemachte Verdien­st­ausfall des Lebenspartners in Höhe von 4.500 Euro müsse hingegen aufgrund nicht erfolgter notwendiger betrie­bs­wirt­schaft­licher Darlegung seitens des Betroffenen nicht erstattet werden.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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