15.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil23.04.2013

Luftver­kehrs­rechtliche Maßnahmen der Deutschen Flugsicherung im Zusammenhang mit Vulkanausbruch Grimsvötn rechtmäßigAir Berlin und Condor unterliegen vor Verwal­tungs­gericht Darmstadt

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt at die Klage der Flugge­sell­schaften Air Berlin und Condor abgewiesen, in der es um die Rechtmäßigkeit von luftver­kehrs­recht­lichen Maßnahmen der Deutschen Flugsicherung in Langen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Vulkans Grimsvötn im Mai 2011 ging.

Im zugrunde liegenden Streitfall erließ das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium eine so genannte "Allge­mein­ver­fügung", in der u.a. geregelt wurde, dass in geringfügig mit Vulkanasche kontaminierten Lufträumen Flüge erlaubt blieben, wohingegen Flüge in mäßig oder stark kontaminierten Lufträumen verboten seien. Entsprechende Mitteilungen hinsichtlich der jeweiligen Konta­mi­na­ti­o­ns­pro­gnosen und weitere Detai­l­in­for­ma­tionen würden - neben weiteren Informationen seitens des Deutschen Wetterdienstes - durch die entsprechenden Flugsi­che­rungs­or­ga­ni­sa­tionen in Form so genannter NOTAMs (Notices to Airman) herausgegeben.

Flugsicherung verneint Erteilung von Flugver­kehr­s­kon­troll­freigaben aufgrund der Vulka­n­a­sche­kon­zen­tration

Am 25. Mai 2011 gab die Deutsche Flugsicherung eine Reihe von NOTAMs heraus, in denen Gebiete mit voraussichtlich mäßiger bzw. hoher Vulka­n­a­sche­kon­zen­tration bezeichnet wurden und in denen mitgeteilt wurde, dass im Allgemeinen keine Flugver­kehr­s­kon­troll­freigaben in diesen Bereichen erteilt würden.

Flugge­sell­schaften halten Mitteilungen der Deutschen Flugsicherung für rechtswidrig

Mit ihrer Klage begehrten die Flugge­sell­schaften die gerichtliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit dieser Mitteilungen, u. a. mit dem Argument, die den Mitteilungen zugrunde liegende Allge­mein­ver­fügung des Bundes­ver­kehrs­mi­nis­teriums sei zu unbestimmt gewesen. Auch sei nicht objektiv nachgewiesen, dass eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bei den dort genannten Konta­mi­na­ti­o­ns­graden gegeben sei.

Von der Deutschen Flugsicherung herausgegebenen NOTAMs sind keine anfechtbaren "Verwaltungsakte", sondern bloße Mitteilungen

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat die entsprechende Klage abgewiesen. Es handele sich bei den von der Deutschen Flugsicherung herausgegebenen NOTAMs nicht um anfechtbare "Verwaltungsakte", sondern um bloße Mitteilungen, die die Deutsche Flugsicherung im Rahmen ihres - insoweit nicht hoheitlichen - Flugbe­ra­tungs­dienstes erbracht habe. Die grundlegenden Regelungen hinsichtlich des Luftverkehrs in kontaminierten Lufträumen habe vielmehr die vom Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium zuvor erlassene Allge­mein­ver­fügung enthalten, die jedoch von den Flugge­sell­schaften nicht angefochten worden sei. Bei dieser Allge­mein­ver­fügung habe es sich um einen "Verwaltungsakt unter einer aufschiebenden Bedingung" gehandelt, wobei die Bedingung in der entsprechend erhöhten Fluga­sche­kon­zen­tration bestanden habe. Die Deutsche Flugsicherung habe durch ihre NOTAMs lediglich den Eintritt dieser Bedingung mitgeteilt.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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