18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil16.05.2017

Kein Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags bei verweigerter Einreise in die USA wegen Problemen mit dem ReisepassBundes­ge­richtshof zur Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

Wird einem Reisenden die Einreise aufgrund von Problemen mit dem Reisepass verweigert, die auf einen Behördenfehler zurückzuführen sind, hat der Reisende dennoch keinen Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags und Erstattung des Reisepreises. Das Mitführen für die Reise geeigneter Ausweispapiere fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Reisenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls buchte bei der beklagten Reise­ver­an­stalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Bundesdruckerei meldet versandte Ausweis­do­kumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangs­be­stä­tigung als abhan­den­ge­kommen

Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweis­do­kumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangs­be­stä­tigung als abhan­den­ge­kommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.

BGH zu den Voraussetzungen für "höhere Gewalt"

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof wies nunmehr auch die Revision der Klägerin zurück. Der Reisevertrag kann nach § 651 j Abs. 1 BGB* sowohl vom Reise­ver­an­stalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertrags­ab­schluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünf­ti­gerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Natur­ka­ta­s­trophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reise­be­schrän­kungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäfts­grundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann und die daher beiden Vertrags­parteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.

Mitführung geeigneter Ausweispapiere fällt in Risikosphäre des Reisenden

Das Erfordernis des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betrie­b­s­tä­tigkeit des Reise­ver­an­stalters und damit die Durchführung der Pauschalreise selbst stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht in der (Risiko-)Sphäre des Reise­ver­an­stalters liegen darf. Entsprechendes gilt auch für die andere Vertragspartei: Höhere Gewalt liegt ebenso wenig vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich hier. Im Verhältnis zum Reise­ver­an­stalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemög­lich­keiten - wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visum­ser­for­dernis - vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte.

* § 651 j Abs. 1 BGB

Erläuterungen
Wird die Reise infolge bei Vertrags­ab­schluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reise­ver­an­stalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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