18.10.2024
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Dokument-Nr. 1790

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Landgericht Coburg Urteil16.11.2001

Zu den Infor­ma­ti­o­ns­pflichten eines Reise­ver­mittlers über die vom Urlaubsland verlangte Gültig­keitsdauer des Reisepasses

Dem Feiertagstrubel entfliehen, in die Ferne ziehen: wem das vorschwebt, der sollte sich rechtzeitig vor dem Abheben nach den Einrei­se­be­stim­mungen des Urlaubslandes erkundigen. Und prüfen, ob der Reisepass noch ausreichend lange Gültigkeit besitzt. Andernfalls droht nicht nur der zwangsweise Verbleib in der Heimat, sondern auch die möglicherweise berechtigte Forderung des Reisebüros auf den Reisepreis.

So geschehen einem verhinderten Urlauber, dessen kurzfristig gebuchter Ägypten-Trip mangels ausreichender Passdokumente bereits am Flughafen München endete. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn gleichwohl, den Reisepreis von über 4.000,- DM an den Reisevermittler (der nicht Reise­ver­an­stalter war) zu bezahlen. Der Reise­bü­ro­be­treiber hafte nicht für die Unterlassung von Informationen, die in die Kompetenz des Veranstalters fallen.

Der beklagte Tourist hatte die Jahreswende 2000/2001 unter Ägyptens Sonne verbringen wollen. Kurz vor Weihnachten buchte er daher kurzent­schlossen bei einem Reisebüro eine „Last-Minute-Reise“. Veranstalter der Reise war eine Drittfirma, an die der Reisevermittler den Reisepreis verauslagte. Als der Beklagte samt Familie in den frühen Morgenstunden des 29.12. in München einchecken wollte, kam das böse Erwachen. Die Reisepässe waren nur noch wenige Wochen gültig – Ägypten verlangt aber, dass der Pass noch mindestens drei Monate gilt. Die Reise konnte deshalb nicht angetreten werden. Statt südlicher Sonne Silverster-Schnee – und das Reisebüro forderte die gut 4.000,- DM für die Reise. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, weil der Reisevermittler gegen Infor­ma­ti­o­ns­pflichten verstoßen habe.

Amts- und Landgericht Coburg sahen es anders und verurteilten zur Zahlung. Prägend für die Tätigkeit eines Reisebüros sei die Vermittlung des Reisevertrages mit dem Veranstalter. Umstände, die die Durchführung der Reise selbst beträfen, fielen dagegen in den Verant­wor­tungs­bereich des Veranstalters – unter anderem eben Informationen über Pass- und Visum­ser­for­dernisse. Das sei im übrigen durch Verordnung so geregelt. Zwischen Buchung und geplantem Reisebeginn sei genug Zeit für Beklagten und Veranstalter gewesen, um miteinander in Kontakt zu treten. Der Beklagte könne sich daher allenfalls an den Reise­ver­an­stalter halten.

Erläuterungen
Zur Rechtslage:

Reisebüro und Reise­ver­an­stalter sind meist unter­schiedliche Firmen. Ein Reisebüro vermittelt in der Regel Reiseverträge mit einer Vielzahl von Veranstaltern. Deshalb gehen die Gerichte davon aus, dass der Vermittler grundsätzlich nicht selbst für die Umstände der Reise verantwortlich ist. Ob Mängel des Hotels am Urlaubsort oder eben unterlassene Informationen: wegen Schaden­s­er­satzes muss sich der Tourist an den Veranstalter halten. Eine der wenigen Ausnahmen hiervon: Zwischen Buchung und Reiseantritt liegt so wenig Zeit, dass der Tourist vom Veranstalter die nötigen Informationen nicht mehr bekommen kann. In derartigen Fällen muss der Reisevermittler selbst umfassend informieren – wie im übrigen auch bei ausdrücklichen Nachfragen des Kunden.

Die entsprechende Vorschrift in der Verordnung über die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten von Reise­ver­an­staltern lautet:

§ 2 Unterrichtung vor Vertragsschluss

Der Reise­ver­an­stalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willen­s­er­klärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über

1. Pass- und Visum­ser­for­dernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitglieds­s­taates, in dem die Reise angeboten wird,

2. gesund­heits­po­li­zeiliche Formalitäten,

soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reise­ver­an­stalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.12.2001

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