der Leitsatz
BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2;
BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1
a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie-denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.
b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jeden-falls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.
c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).