18.10.2024
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Dokument-Nr. 29290

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Amtsgericht Duisburg Urteil22.07.2019

Reisebüro muss über Möglichkeit spezieller Durch­reise­bestimmungen eines Transitlandes aufklärenVerletzung der Aufklä­rungs­pflicht begründet Anspruch auf Schadensersatz des Reisenden

Ein Reisebüro muss zumindest über die Möglichkeit spezieller Durch­reise­bestimmungen in einem Transitland aufklären. Kommt es dieser Aufklä­rungs­pflicht nicht nach, kann dies einen Schaden­ersatz­anspruch des Reisenden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte über ein Reisebüro für sich, seine Ehefrau und seinem Sohn für Ende Juli 2017 einen Flug von Düsseldorf nach Orlando über London und Toronto gebucht. Hintergrund dessen war, dass der Sohn für ein Jahr in Florida zur Schule gehen sollte. Zudem wollte die Familie Urlaub machen. Der Rückflug sollte Mitte August 2017 von Orlando nach Düsseldorf über Montreal und Frankfurt a.M. gehen. Am Tag der Abreise wurde der Familie von der Flugge­sell­schaft eröffnet, dass die Mutter für die Durchreise in Kanada aufgrund ihrer ukrainischen Staats­an­ge­hö­rigkeit ein Transitvisum braucht. Die Flugge­sell­schaft buchte die Familie aus Kulanz auf einen Flug von London nach Orlando über Newark um, so dass ein Transit in Kanada entfiel. Für den Rückflug verweigerte die Flugge­sell­schaft aber eine kostenfreie Umbuchung. Da es der Familie nicht gelang für die Mutter ein Transitvisum zu besorgen, buchte der Familienvater für die Rückreise einen Direktflug von Orlando nach Düsseldorf. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Betreiberin des Reisebüros ersetzt. Er warf der Reise­bü­ro­be­treiberin vor, ihn nicht über das Erfordernis eines Transitvisums für seine Ehefrau für Kanada informiert zu haben.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug als Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Diese habe ihre Informations- und Aufklä­rungs­pflichten aus dem Reise­ver­mitt­lungs­vertrag verletzt, indem sie dem Kläger bei der Buchung der Flüge nicht ausreichend über die Durchreisebestimmungen bezüglich des Transi­t­auf­enthalts in Kanada informiert hat. Zwar sei die Beklagte nicht als Reise­ver­an­stalterin zu sehen, so dass die gesteigerte Infor­ma­ti­o­ns­pflicht aus § 5 BGB-InfoVO nicht greife. Aber auch dem Reisevermittler obliegen bei einer Nur-Flug-Vermittlung gewisse Informations- und Aufklä­rungs­pflichten.

Aufklä­rungs­pflicht umfasst zumindest Hinweis auf Möglichkeit spezieller Durch­rei­se­be­stim­mungen eines Transitlandes

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte den Kläger zumindest über die Möglichkeit des Bestehens spezieller Durch­rei­se­be­stim­mungen aufklären müssen, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sich anschließend selbst weiter zu informieren und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Es sei zu beachten, dass ein Reisevermittler die erfolgreiche Vermittlung eines Fluges schulde. Dieser könne aber nur dann erfolgreich angetreten werden, wenn alle Einreise- und Durch­rei­se­be­stim­mungen erfüllt werden.

Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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