15.11.2024
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Dokument-Nr. 23539

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Urteil06.12.2016BundesgerichtshofX ZR 117/15 und X ZR 118/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 68Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 68
  • zfs 2017, 197Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 197
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Vorinstanzen zu X ZR 117/15::
  • Amtsgericht Neuss, Urteil17.02.2015, 75 C 3139/14
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil09.10.2015, 22 S 89/15
Vorinstanzen zu X ZR 118/15::
  • Amtsgericht Neuss, Urteil18.03.2015, 92 C 2383/14
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil09.10.2015, 22 S 165/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.12.2016

Reise­ver­an­stalter ist nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer zur Erstattung des Reisepreises verpflichtetMangelndes Verschulden des Reise­ver­an­stalters für Unannehm­lich­keiten für Pflicht zur Erstattung des Reisepreises unerheblich

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Reise­ver­an­stalter nach einem unverschuldeten Unfall beim Hoteltransfer den Reisepreis erstatten muss.

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entge­gen­kom­mendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB* und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651 d Abs. 1 BGB** die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reise­ver­an­stalter nicht einzustehen habe.

Reise­ver­an­stalter trägt Preisgefahr auch bei nicht selbst­ver­schuldeten Mängeln

Auf die Revision der Kläger hat der Bundes­ge­richtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reise­ver­an­stalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reise­ver­an­stalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reise­ver­an­stalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reise­ver­an­stalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

* § 651 c BGB

Erläuterungen
(1) Der Reise­ver­an­stalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

**§ 651 d BGB - Minderung

(1) 1 Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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