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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil01.06.2006

Urlaubsabbruch wegen zwei abgebrochener SchneidezähneUnfall auf Wasserrutsche - Reise­ver­an­stalter muss für Hotelpersonal einstehen

Wer im Urlaub einen Unfall erleidet, darf seine Reise abbrechen, wenn wegen des Unfalls eine komplizierte zahnärztliche Behandlung durchgeführt werden muss. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Ein Mädchen brach sich um Urlaub ihre beiden oberen Schneidezähne ab. Sie wollte eine Wasserrutsche hinabrutschen, als ein Hotel­an­ge­stellter die Wasserzufuhr abdrehte. Der örtliche Zahnarzt meinte, dass eine rasche Behandlung geboten sei. Daher entschied sich die Familie umgehend nach Deutschland zurückzukehren. Dumm nur, dass der Unfall schon einen Tag nach der Anreise der Familie geschah.

Die Familie forderte vom Reise­ver­an­stalter die Erstattung des Reisepreises, sowie Umbuchungs­kosten und Schmerzensgeld.

Der Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Familie Recht. Der Hotel­an­ge­stellte seien als Erfül­lungs­gehilfe des Reise­ver­an­stalters anzusehen, für dessen Fehlverhalten der Veranstalter einzustehen habe. Die Familie habe wegen des Unfalls früher abreisen dürfen. Es sei weder dem Mädchen noch der Familie zumutbar gewesen, mit zwei ausgeschlagenen Zähnen den Urlaub fortzusetzen. Das Gericht hielt es auch für nachvollziehbar, dass die Familie eine Zahnbehandlung in Deutschland vorzog.

Der Reise­ver­an­stalter musste daher die Reisekosten erstatten. Dem Mädchen sprach das Gericht 1000,- EUR Schmerzensgeld zu.

Quelle: ra-online

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