23.11.2024
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Dokument-Nr. 16732

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Urteil16.01.2013Amtsgericht München132 C 15965/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 104Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 104
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Amtsgericht München Urteil16.01.2013

Außerhalb des Einfluss­be­reichs des Reise­ver­an­stalters liegender Reisemangel berechtigt nicht zur MinderungErkrankungen der Reisenden aufgrund Schäden am Kanali­sa­ti­o­nsrohr am Urlaubsort können nicht Reise­ver­an­stalter angelastet werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisemangel, der außerhalb des Einfluss­be­reichs des Reise­ver­an­stalters liegt, nicht zur Minderung berechtigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte die spätere Klägerin bei einer Reise­ver­an­stalterin für den Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2.079 Euro.

Klägerin verlangt 60 % des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund von Erkrankungen erstattet

Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, die spätere Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben. Wieder zuhause verlangte sie von der Reise­ver­an­stalterin 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Die Erkrankung sei verursacht worden durch den Badestrand, der durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei.

Reisunternehmen verweigert Koste­n­er­stattung

Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es nichts dafür. Die Verun­rei­ni­gungen seien auf Grund eines defekten Kanali­sa­ti­o­nsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon hätte es nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.

Gericht verneint Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz

Die Kundin der Reise­ver­an­stalterin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.

Mangel kann nicht Reise­ver­an­stalter vorgeworfen werden

Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reise­un­ter­nehmen auch vorgeworfen werden könnte. Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus. Der Mangel müsse nämlich im Einflussbereich der Reise­ver­an­stalterin aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanali­sa­ti­o­nsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reise­un­ter­nehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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