Dokument-Nr. 16732
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- RRa 2014, 104Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 104
Amtsgericht München Urteil16.01.2013
Außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegender Reisemangel berechtigt nicht zur MinderungErkrankungen der Reisenden aufgrund Schäden am Kanalisationsrohr am Urlaubsort können nicht Reiseveranstalter angelastet werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisemangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, nicht zur Minderung berechtigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte die spätere Klägerin bei einer Reiseveranstalterin für den Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2.079 Euro.
Klägerin verlangt 60 % des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund von Erkrankungen erstattet
Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, die spätere Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben. Wieder zuhause verlangte sie von der Reiseveranstalterin 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Die Erkrankung sei verursacht worden durch den Badestrand, der durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei.
Reisunternehmen verweigert Kostenerstattung
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es nichts dafür. Die Verunreinigungen seien auf Grund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon hätte es nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.
Gericht verneint Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz
Die Kundin der Reiseveranstalterin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.
Mangel kann nicht Reiseveranstalter vorgeworfen werden
Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden könnte. Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus. Der Mangel müsse nämlich im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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