21.11.2024
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Dokument-Nr. 15831

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Urteil14.05.2013BundesgerichtshofX ZR 15/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1151Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1151
  • NJW 2013, 3170Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3170
  • RRa 2013, 218Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2013, Seite: 218
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil28.01.2010, 7 O 1674/08
  • Oberlandesgericht Bremen, Urteil24.01.2011, 3 U 13/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.05.2013

Bundes­ge­richtshof zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen Beein­träch­tigung der ReiseGesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung soll Klarheit über Minderungsquote verschaffen

Sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungs­anspruch setzen eine erhebliche Beein­träch­tigung einer Reise voraus. Ob diese Erheblichkeits­schwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte veranstaltete eine 14-tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland", an der Kunden des Klägers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschi­nen­leistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises.

Kläger verlangt Reise­preis­min­derung um weitere 40 %

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651 d BGB** von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gemäß § 651 e Abs. 1 BGB*** und Abbruch der Reise entstanden sind, und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2**** BGB geltend.

OLG: Mängel durch geleistete Zahlungen abgegolten

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB* gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Eine objektiv erhebliche Beein­träch­tigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, so dass auch Schaden­s­er­satz­ansprüche und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien.

BGH hebt Entscheidung des OLG auf

Der für das Reise- und Perso­nen­be­för­de­rungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

OLG muss Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen

Das Berufungs­gericht hat die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungs­gericht muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen.

Kündigungsrecht und Entschä­di­gungsrecht nur bei erheblicher Beein­träch­tigung der Reise

Schon damit fehlt auch der Versagung eines Kündi­gungs­rechts und eines Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit die Grundlage. Im Übrigen setzen sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschä­di­gungs­an­spruch eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise voraus. Ob diese Erheb­lich­keits­schwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet.

*§ 651 c Abs. 1 BGB lautet:

Der Reise­ver­an­stalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

**§ 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3.

***§ 651 e Abs. 1 BGB lautet:

Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reise­ver­an­stalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

****§ 651 f Abs. 2 BGB lautet:

Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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