15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 19222

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Urteil25.11.2014BundesgerichtshofX ZR 105/13 und X ZR 106/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 263Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 263
  • MMR 2015, 239Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 239
  • NJW 2015, 853Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 853
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil27.11.2012, 30 C 1637/12 und 30 C 1638/12
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil26.11.2014, 24 S 1/13 und 2-24 S 3/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.11.2014

Reisebüros müssen Insol­venz­si­cherung für Reise­ver­an­stalter aus der EU nachweisenNachweis muss sich auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchte Reise beziehen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Reisevermittler verpflichtet ist, dann einen Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reise­ver­an­stalters geltenden Kunden­geld­ab­sicherung zu erbringen, wenn der Reise­ver­an­stalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchten im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem nieder­län­dischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Nach Erhalt der Rechnung und Reise­be­stä­tigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Siche­rungs­schein bezeichnetes Dokument eines nieder­län­dischen Kunden­geldab­si­cherers in Kopie vorgelegt. Weiterhin hatte sich die Beklagte bei dem Reise­ver­an­stalter über das Bestehen einer Kunden­geldab­si­cherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des nieder­län­dischen Reise­ver­an­stalters fand die Kreuzfahrt nicht statt. Der Reise­ver­an­stalter, der später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der niederländische Kunden­geldab­si­cherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem nieder­län­dischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle.

Wissen um Existenz eines Siche­rungs­scheins ersetzt nicht Prüfung der räumlich unein­ge­schränkten Geltung

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Berufungs­ge­richts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Siche­rungs­scheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich unein­ge­schränkten Geltung.

Reisevermittler muss vor Entgegennahme des Reisepreises auch für ein im EU-Ausland ansässigen Reise­ver­an­stalter Bestehen einer Kunden­geldab­si­cherung nachweisen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Gemäß § 651 k Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB* hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reise­ver­an­stalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kunden­geldab­si­cherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Siche­rungs­schein vorlegen, wie er von inländischen Reise­ver­an­staltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reise­ver­an­stalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reise­ver­an­stalters reicht dafür nicht aus. Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt.

* § 651 k BGB - Sicherstellung, Zahlung

Erläuterungen
[...]

(4) Reise­ver­an­stalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Siche­rungs­schein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reise­ver­an­stalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Siche­rungs­schein übergibt oder sonstige dem Reise­ver­an­stalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.

(5) Hat im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses der Reise­ver­an­stalter seine Haupt­nie­der­lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reise­ver­an­stalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und dies den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicher­heits­leistung nachgewiesen werden muss.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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