18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1488

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Urteil10.12.2002BundesgerichtshofX ZR 193/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2003, 743Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 743
  • RRa 2003, 154Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2003, Seite: 154
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.12.2002

Kein Geld zurück bei Pleite des Reise­ver­an­staltersBefugnisse des Reisebüros bei Insolvenz des Reise­ver­an­stalters

Geht ein Reise­ver­an­stalter in Konkurs, so darf das Reisebüro bei dem gebucht und die Reise angezahlt wurde, die Anzahlung nicht unmittelbar an den Kunden zurückerstatten. Vielmehr muss der Kunde seinen Anspruch gegenüber der zuständigen Versicherung geltend machen. Das entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der unter anderem für Reise­ver­trags­sachen zuständige X. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat mit Urteil vom 10. Dezember 2002 über die Frage entschieden, ob Reisebüros, die aufgrund eines Agentur­ver­trages Handels­ver­treter und Inkas­so­be­voll­mächtigte eines Reise­ver­an­stalters sind, im Falle der Zahlungs­un­fä­higkeit des Reise­ver­an­stalters berechtigt sind, Anzahlungen der Reisenden, die noch nicht an den Reise­ver­an­stalter weitergeleitet sind, sondern sich noch auf dem Konto des Reisebüros befinden, an seine Kunden zurückzuzahlen oder auf deren Wunsch für anderweitig gebuchte Reisen zu verwenden, wenn feststeht, daß die bei dem Reise­ver­an­stalter gebuchten Reisen infolge der Zahlungs­un­fä­higkeit nicht mehr stattfinden werden.

Das Berufungs­gericht hatte ein solches Vorgehen des Reisebüros auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn dem Kunden der Siche­rungs­schein (§ 651 k Abs. 3 BGB) bereits übergeben worden ist, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die geplante Urlaubsreise ausführen zu können.

Der Bundes­ge­richtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat ausgeführt, daß § 651 k BGB den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reise­ver­an­stalters auf dem Wege der Kunden­geldab­si­cherung schützt. Daher kann aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem in § 651 k BGB statuierten Schutz des Reisenden, wenn er sich wegen der Erstattung von Reise­preis­zah­lungen an den Insol­venz­ver­si­cherer wenden müsse. § 651 k BGB begründet kein Recht des Reisebüros, an Stelle des Reise­ver­an­stalters oder des Insol­venz­ver­walters über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handels­ver­treter und Inkas­so­be­voll­mäch­tigter des Reise­ver­an­stalters eingezogen hat. Hat das Reisebüro solche Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, aber nicht an den Reise­ver­an­stalter oder den Insol­venz­ver­walter abgeführt, schuldet es Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet hat.

Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 130/02 des BGH vom 10.12.2002

der Leitsatz

BGB §§ 651 k (Fassung vom 24.6.1994), 667

a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reise­ver­an­stalters auf dem Wege der Kunden­geldab­si­cherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reise­ver­an­stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handels­ver­treter und Inkas­so­be­voll­mäch­tigter des Reise­ver­an­stalters für diesen eingezogen hat.

b) Hat ein Reisebüro als Handels­ver­treter und Inkas­so­be­voll­mäch­tigter des Reise­ver­an­stalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reise­ver­an­stalter auch im Falle der Insolvenz des Reise­ver­an­stalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.

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