21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 18328

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Urteil12.06.2014BundesgerichtshofX ZR 104/13 und X ZR 121/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3303Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3303
  • NZV 2014, 513Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 513
  • RRa 2014, 293Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 293
  • zfs 2015, 16Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 16
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Vorinstanzen zu X ZR 104/13:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil31.01.2013, 533 C 4600/12
  • Landgericht Hannover, Urteil17.07.2013, 12 S 18/13
Vorinstanzen zu X ZR 121/13:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil17.12.2013, 447 C 3825/12
  • Landgericht Hannover, Urteil02.09.2013, 1 S 3/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.06.2014

Keine Ausgleichs­zahlung nach der Flug­gast­rechte­verordnung bei Generalstreik und RadarausfallBeein­träch­ti­gungen des Flugplans beruhen auf nicht beeinflussbaren außer­ge­wöhn­lichen Umständen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Reisenden, deren Flüge sich aufgrund von Generalstreiks oder Radarausfällen um mehrere Stunden verspäten, keinen Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung zusteht. Nach Auffassung des Bundess­ge­richtshofs wirken Streiks und Radarausfälle von außen auf den Flugbetrieb ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beein­träch­ti­gungen des Flugplans des Luft­verkehrs­unternehmens beruhen somit auf außer­ge­wöhn­lichen Umständen, für die gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung kein Entschädigungs­anspruch besteht.

Der Bundes­ge­richtshof hatte in zwei Fällen über Ausgleichs­zah­lungen in Höhe von jeweils 500 Euro wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Flug­gast­rechte­verordnung zu entscheiden.

Sachverhalt im Verfahren X ZR 104/13

Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.

Sachverhalt im Verfahren X ZR 121/13

Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.

Vorinstanzen weisen Klagen auf Entschädigung ab

Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungs­ge­richte haben angenommen, dass die Verspätung der Flüge auf außer­ge­wöhn­lichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung beruhe, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen. Mit den von den Berufungs­ge­richten zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und können von Luftfahrt­un­ter­nehmen nicht beeinfluss werden

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrt­un­ter­nehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beein­träch­ti­gungen des Flugplans des beklagten Luftver­kehrs­un­ter­nehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außer­ge­wöhn­lichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag voraus­ge­gangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatz­flug­zeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

*Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger

**Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Ein ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichs­zah­lungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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