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Dokument-Nr. 22838

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Urteil17.09.2008BundesgerichtshofVIII ZR 58/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 79Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 79
  • NJW-RR 2009, 86Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 86
  • NZM 2009, 27Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 27
  • ZMR 2009, 511Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 511
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil07.08.2007, 11 C 320/06
  • Landgericht Krefeld, Urteil23.01.2008, 2 S 40/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.09.2008

BGH: Miet­erhöhungs­verlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werdenVoraussetzung: Verlangte Miete für Einfamilienhaus liegt innerhalb der Miets­preisspanne für Mehrfa­mi­li­en­häuser

Ein Miet­erhöhungs­verlangen für ein Einfamilienhaus kann auch dann mit einem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser keine Angaben zu Einfa­mi­li­en­häusern enthält. Voraussetzung ist aber, dass die verlangte Miete für das Einfamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfa­mi­li­en­häuser liegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2006 erhielt die Mieterin eines Einfa­mi­li­en­hauses ein Mieterhöhungsverlangen. Die Miete sollte auf 4,79 €/qm erhöht werden. Begründet wurde das Mieter­hö­hungs­ver­langen mit dem örtlichen Mietspiegel. Die Mieterin war der Meinung, dass dies unzulässig sei, da der Mietspiegel keine Angaben für Einfa­mi­li­en­häuser enthielt. Sie weigerte sich daher der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Krefeld der Klage im Wesentlichen stattgab, wies sie das Landgericht Krefeld ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen formell unwirksam gewesen, da eine Begründung gefehlt habe. Zwar habe sich der Vermieter auf den örtlichen Mietspiegel berufen. Dieser habe jedoch kein taugliches Begrün­dungs­mittel dargestellt, weil er keine Daten für Einfa­mi­li­en­häuser enthalten habe. Der Mietspiegel habe sich ausschließlich auf Wohnungen in Zwei- oder Mehrfa­mi­li­en­häusern bezogen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Vermieter habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden.

Keine formelle Unwirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen nicht formell unwirksam gewesen. Denn der Vermieter habe sich auf den Mietspiegel stützen können. Zur Begründung eines Erhöhungs­ver­langens für die Miete eines Einfa­mi­li­en­hauses genüge die Bezugnahme auf den an sich nicht einschlägigen Mietspiegel, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietspreisspane für Mehrfa­mi­li­en­häuser liege. Denn die Miete für Einfa­mi­li­en­häuser liege in der Regel über der Miete für Wohnungen in Mehrfa­mi­li­en­häusern. So habe der Fall hier gelegen.

Keine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Angesichts dessen, dass der Vermieter eine Mieterhöhung in Höhe von 4,79 €/qm verlangte und die Preisspanne für sonst vergleichbare Wohnungen in Mehrfa­mi­li­en­häusern nach dem Mietspiegel zwischen 6,50 €/qm und 7,40 €/qm lag, habe es nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs ferngelegen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für Einfa­mi­li­en­häuser durch die Mieterhöhung überschritten werde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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