18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22745

Drucken
Urteil27.04.2016Landgericht Berlin65 S 209/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 655Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 655
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil27.04.2016

Miet­erhöhungs­verlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werdenKein formal unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen

Der Vermieter eines Einfa­mi­li­en­hauses kann sein Miet­erhöhungs­verlangen auch dann mit einem Mietspiegel begründen, wenn dieser ausdrücklich Einfa­mi­li­en­häuser aus seinem Anwen­dungs­bereich ausschließt. Das Miet­erhöhungs­verlangen wird dadurch nicht formal unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Begründung einer Mieterhöhung verwies der Vermieter eines Einfa­mi­li­en­hauses im März 2014 auf den Berliner Mietspiegel 2013. Die Mieterin hielt das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Ihrer Meinung nach habe sich der Vermieter nicht auf den Berliner Mietspiegel beziehen dürfen, da dieser unter anderem Einfa­mi­li­en­häuser aus seinem Anwen­dungs­bereich ausschließe. Da der Vermieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Formale Wirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Mieter­hö­hungs­ver­langen sei formal wirksam gewesen. Es habe den Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen. Insbesondere sei das Erhöhungs­ver­langen entsprechend des § 558 a Abs. 2 BGB begründet worden.

Ordnungsgemäße Begründung trotz nicht einschlägigem Mietspiegel

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen trotz Bezugnahme auf den nicht­ein­schlägigem Berliner Mietspiegel ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründung solle sicherstellen, dass der Mieter die sachliche Berechtigung des Erhöhungs­ver­langens überprüfen könne bzw. ihm konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung geben, ohne dass an die Begründung überhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genüge daher in formaler Hinsicht, dass das Erhöhungs­ver­langen Angaben über Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet - und zwar in dem Umfang, in dem der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungs­ver­langens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Dies sei hier geschehen.

Mögliche fehlende Berechtigung der Mieterhöhung

Der Umstand, dass der Vermieter auf einen Mietspiegel zurückgegriffen habe, der Einfa­mi­li­en­häuser ausdrücklich aus seinem Anwen­dungs­bereich ausschloss, habe zwar nicht die formale Wirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens berührt. Jedoch könne dadurch die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung in Frage stehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 655/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22745

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI