18.10.2024
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Dokument-Nr. 22745

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Urteil27.04.2016Landgericht Berlin65 S 209/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 655Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 655
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Landgericht Berlin Urteil27.04.2016

Miet­erhöhungs­verlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werdenKein formal unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen

Der Vermieter eines Einfa­mi­li­en­hauses kann sein Miet­erhöhungs­verlangen auch dann mit einem Mietspiegel begründen, wenn dieser ausdrücklich Einfa­mi­li­en­häuser aus seinem Anwen­dungs­bereich ausschließt. Das Miet­erhöhungs­verlangen wird dadurch nicht formal unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Begründung einer Mieterhöhung verwies der Vermieter eines Einfa­mi­li­en­hauses im März 2014 auf den Berliner Mietspiegel 2013. Die Mieterin hielt das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Ihrer Meinung nach habe sich der Vermieter nicht auf den Berliner Mietspiegel beziehen dürfen, da dieser unter anderem Einfa­mi­li­en­häuser aus seinem Anwen­dungs­bereich ausschließe. Da der Vermieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Formale Wirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Mieter­hö­hungs­ver­langen sei formal wirksam gewesen. Es habe den Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen. Insbesondere sei das Erhöhungs­ver­langen entsprechend des § 558 a Abs. 2 BGB begründet worden.

Ordnungsgemäße Begründung trotz nicht einschlägigem Mietspiegel

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen trotz Bezugnahme auf den nicht­ein­schlägigem Berliner Mietspiegel ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründung solle sicherstellen, dass der Mieter die sachliche Berechtigung des Erhöhungs­ver­langens überprüfen könne bzw. ihm konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung geben, ohne dass an die Begründung überhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genüge daher in formaler Hinsicht, dass das Erhöhungs­ver­langen Angaben über Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet - und zwar in dem Umfang, in dem der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungs­ver­langens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Dies sei hier geschehen.

Mögliche fehlende Berechtigung der Mieterhöhung

Der Umstand, dass der Vermieter auf einen Mietspiegel zurückgegriffen habe, der Einfa­mi­li­en­häuser ausdrücklich aus seinem Anwen­dungs­bereich ausschloss, habe zwar nicht die formale Wirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens berührt. Jedoch könne dadurch die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung in Frage stehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 655/rb)

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