Landgericht Berlin Urteil27.04.2016
Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werdenKein formal unwirksames Mieterhöhungsverlangen
Der Vermieter eines Einfamilienhauses kann sein Mieterhöhungsverlangen auch dann mit einem Mietspiegel begründen, wenn dieser ausdrücklich Einfamilienhäuser aus seinem Anwendungsbereich ausschließt. Das Mieterhöhungsverlangen wird dadurch nicht formal unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Begründung einer Mieterhöhung verwies der Vermieter eines Einfamilienhauses im März 2014 auf den Berliner Mietspiegel 2013. Die Mieterin hielt das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Ihrer Meinung nach habe sich der Vermieter nicht auf den Berliner Mietspiegel beziehen dürfen, da dieser unter anderem Einfamilienhäuser aus seinem Anwendungsbereich ausschließe. Da der Vermieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Mieterhöhungsverlangen sei formal wirksam gewesen. Es habe den Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen. Insbesondere sei das Erhöhungsverlangen entsprechend des § 558 a Abs. 2 BGB begründet worden.
Ordnungsgemäße Begründung trotz nicht einschlägigem Mietspiegel
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Mieterhöhungsverlangen trotz Bezugnahme auf den nichteinschlägigem Berliner Mietspiegel ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründung solle sicherstellen, dass der Mieter die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen könne bzw. ihm konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung geben, ohne dass an die Begründung überhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genüge daher in formaler Hinsicht, dass das Erhöhungsverlangen Angaben über Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet - und zwar in dem Umfang, in dem der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Dies sei hier geschehen.
Mögliche fehlende Berechtigung der Mieterhöhung
Der Umstand, dass der Vermieter auf einen Mietspiegel zurückgegriffen habe, der Einfamilienhäuser ausdrücklich aus seinem Anwendungsbereich ausschloss, habe zwar nicht die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens berührt. Jedoch könne dadurch die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung in Frage stehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 655/rb)