Dokument-Nr. 23101
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- GE 2016, 502Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 502
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil04.06.2014, 5 C 182/12
- Landgericht Berlin, Urteil24.02.2015, 63 S 192/14
Bundesgerichtshof Beschluss26.04.2016
BGH: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für Reihenhaus mit nicht einschlägigem Mietspiegel zulässigVoraussetzung: Verlangte Miete für Einfamilienhaus liegt innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser
Ein Mieterhöhungsverlangen für ein Reihenhaus kann auch dann mit einem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser ausdrücklich seine Anwendbarkeit auf Reihenhäuser ausschließt. Voraussetzung ist aber, dass die verlangte Miete für das Einfamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 erhielten die Mieter eines Reihenendhauses in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen. Dieses nahm Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2011. Die Mieter meinten, der Mietspiegel sei nicht anzuwenden, da er ausdrücklich seine Anwendung auf "Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern" ausschloss. Das Mieterhöhungsverlangen sei daher formell unwirksam. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage.
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Landgericht Berlin gaben der Klage statt. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hatte, beantragten die Mieter deren Zulassung.
Bundesgerichtshof bejaht formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Der Bundesgerichtshof ließ die Revision nicht zu. Seiner Ansicht nach, sei das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam gewesen. Der Umstand, dass im Berliner Mietspiegel 2011 ausdrücklich ausgeführt wird, dieser sei auf "Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern" nicht anwendbar, habe keine Rolle gespielt.
Verlangte Miete für Einfamilienhaus muss innerhalb der Mietspreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegen
Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 17.09.2008, Az. VIII ZR 58/08, führte der Bundesgerichtshof aus, dass zur Begründung eines Erhöhungsverlangens für die Miete eines Einfamilienhauses die Bezugnahme auf einen an sich nicht einschlägigen Mietspiegel jedenfalls dann ausreiche, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege. Denn es entspreche der Erfahrung, dass die Miete für Einfamilienhäuser im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege. Dadurch werde es dem Mieter ermöglicht ansatzweise zu überprüfen, ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem Reihenendhaus verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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