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Dokument-Nr. 23101

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Beschluss26.04.2016BundesgerichtshofVIII ZR 54/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 502Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 502
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil04.06.2014, 5 C 182/12
  • Landgericht Berlin, Urteil24.02.2015, 63 S 192/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.04.2016

BGH: Begründung eines Miet­erhöhungs­verlangens für Reihenhaus mit nicht einschlägigem Mietspiegel zulässigVoraussetzung: Verlangte Miete für Einfamilienhaus liegt innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfa­mi­li­en­häuser

Ein Miet­erhöhungs­verlangen für ein Reihenhaus kann auch dann mit einem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser ausdrücklich seine Anwendbarkeit auf Reihenhäuser ausschließt. Voraussetzung ist aber, dass die verlangte Miete für das Einfamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfa­mi­li­en­häuser liegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 erhielten die Mieter eines Reihenendhauses in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen. Dieses nahm Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2011. Die Mieter meinten, der Mietspiegel sei nicht anzuwenden, da er ausdrücklich seine Anwendung auf "Wohnungen in Ein- und Zweifa­mi­li­en­häusern sowie in Reihenhäusern" ausschloss. Das Mieter­hö­hungs­ver­langen sei daher formell unwirksam. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Landgericht Berlin gaben der Klage statt. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hatte, beantragten die Mieter deren Zulassung.

Bundes­ge­richtshof bejaht formelle Wirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Der Bundes­ge­richtshof ließ die Revision nicht zu. Seiner Ansicht nach, sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen formell wirksam gewesen. Der Umstand, dass im Berliner Mietspiegel 2011 ausdrücklich ausgeführt wird, dieser sei auf "Wohnungen in Ein- und Zweifa­mi­li­en­häusern sowie in Reihenhäusern" nicht anwendbar, habe keine Rolle gespielt.

Verlangte Miete für Einfamilienhaus muss innerhalb der Miets­preisspanne für Mehrfa­mi­li­en­häuser liegen

Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 17.09.2008, Az. VIII ZR 58/08, führte der Bundes­ge­richtshof aus, dass zur Begründung eines Erhöhungs­ver­langens für die Miete eines Einfa­mi­li­en­hauses die Bezugnahme auf einen an sich nicht einschlägigen Mietspiegel jedenfalls dann ausreiche, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfa­mi­li­en­häusern liege. Denn es entspreche der Erfahrung, dass die Miete für Einfa­mi­li­en­häuser im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfa­mi­li­en­häusern liege. Dadurch werde es dem Mieter ermöglicht ansatzweise zu überprüfen, ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem Reihenendhaus verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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