18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8942

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Bundesgerichtshof Urteil16.12.2009

BGH zur Aufklä­rungs­pflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von unbekanntem ZwischenhändlerHändler ist bei Verletzung vorver­trag­licher Aufklä­rungs­pflicht zum Schadensersatz verpflichtet

Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof

Der Kläger macht Schaden­s­er­satz­ansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebraucht­wa­gen­händler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat.

Zwischenhändler nicht als Vorbesitzer in Kfz-Brief eingetragen

Im Kaufver­trags­formular ist unter dem vorformulierten Text "Gesamt­fahr­leistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als "Ali" bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.

Pkw-Besitzer beanstandet mangelnde Aufklärung und falsche Kilome­ter­lauf­leistung

Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.500,- € einschließlich Mehrwertsteuer. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.

Pkw-Besitzer verlangt Schadensersatz

Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungs­gericht der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

Verlässlichkeit der Angaben grundlegend entwertet

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass beide Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer vorver­trag­lichen Aufklä­rungs­pflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind. Bei Vertrags­ver­hand­lungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehr­s­auf­fassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn - wie hier - der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraft­fahr­zeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilome­ter­stand­s­anzeige und der Aussage zur "Gesamt­fahr­leistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.

BGH bejaht Schuldigkeit von Händler und Zwischenhändler

Da der Beklagte zu 1 als Verkäufer sich zur Erfüllung seiner vorver­trag­lichen Pflichten des Beklagten zu 2 bediente, muss er sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen. Der Bundes­ge­richtshof hat auch eine eigenständige Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB bejaht, weil dieser nach den vom Berufungs­gericht getroffenen Feststellungen als Gebraucht­wa­gen­händler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 als Sachwalter des letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

Quelle: ra-online, BGH

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