15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16212

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Urteil03.07.2013BundesgerichtshofVIII ZR 354/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • INFO M 2013, 271Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 271
  • NJW 2013, 2963Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2963
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Geilenkirchen, Urteil04.07.2009, 10 C 149/11
  • Landgericht Münster, Urteil03.07.2012, 2 S 306/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.07.2013

BGH zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen Solda­ten­siedlungSachver­ständiger muss bei Ermittlung der Einzel­vergleichs­miete breites Spektrum von Vergleichs­woh­nungen aus der Gemeinde berücksichtigen

Der Bundes­ge­richtshof hat sich in einer Entscheidung zu einer Reihe von gleich­ge­la­gerten Fällen mit der Frage befasst, wann ein Gutachten als ungeeignet zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete angesehen werden muss. Der Gerichtshof entschied, dass ein Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann ungeeignet ist, wenn es nur Vergleichs­woh­nungen aus einer einzigen Siedlung berücksichtigt, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht. Der Sachverständige muss vielmehr bei der Ermittlung der Einzel­vergleichs­miete ein breites Spektrum von Vergleichs­woh­nungen aus der Gemeinde berücksichtigen.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mieter von Reihenhäusern der Klägerin in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Solda­ten­siedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Im Jahr 2009 verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete (in den meisten Fällen auf 4,86 Euro je qm). Die Beklagten erteilten die Zustimmung nicht.

Berufungs­gericht verurteilt Mieter zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung

Das Amtsgericht hat den auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klagen nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ganz oder überwiegend stattgegeben. Das Gutachten basierte auf Vergleichs­woh­nungen der ehemaligen Solda­ten­siedlung, die die Klägerin dem Sachver­ständigen benannt hatte. Das Berufungs­gericht hat die erstin­sta­nz­lichen Urteile teilweise geändert und die Beklagten - unter Heranziehung des Mietspiegels der Stadt Geilenkirchen - nur zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung (4,30 Euro je qm) verurteilt.

Gutachten für ortsübliche Vergleichsmiete mit Vergleichs­woh­nungen aus Siedlung desselben Vermieters ungeeignet

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin hatte zum Teil Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass ein Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs­miete* ungeeignet ist, wenn es nur Vergleichs­woh­nungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht, berücksichtigt. Denn der Sachverständige muss bei der Ermittlung der Einzel­ver­gleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichs­woh­nungen aus der Gemeinde berücksichtigen.

Berück­sich­tigung des Einfa­mi­li­en­h­aus­zu­schlags würde Höchstwert der Mietspie­gel­spanne überschreiten

Das Berufungs­gericht hat daher seiner Entscheidung zu Recht den Mietspiegel** der Stadt Geilenkirchen und nicht das erstinstanzlich eingeholte Gutachten zugrunde gelegt. Es hat jedoch den im Mietspiegel vorgesehenen Einfa­mi­li­en­h­aus­zu­schlag mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch der Höchstwert der Mietspie­gel­spanne überschritten werde und dies unzulässig sei. Dies ist rechts­feh­lerhaft. Mit einem solchen Zuschlag sollen ersichtlich Umstände berücksichtigt werden, die in den im Mietspiegel ausgewiesenen Spannen keinen Niederschlag gefunden haben. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten waren, hat das Gericht den Einfa­mi­li­en­h­aus­zu­schlag selbst geschätzt und ist auf eine ortsübliche Vergleichsmiete von 4,41 Euro je qm gekommen.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Erläuterungen
[...]

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. [...]

**§ 558 c BGB: Mietspiegel

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Inter­es­sen­ver­tretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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