Dokument-Nr. 14914
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- MDR 2009, 1383Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1383
- NJW 2009, 3575Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 3575
- NJW-RR 2010, 585Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 585
- NJW-Spezial 2010, 2Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 2
- NZM 2009, 906Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 906
- WuM 2009, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 669
- ZMR 2010, 102Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 102
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil23.10.2007, 230 C 9555/06
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil18.12.2008, 21 S 496/07
Bundesgerichtshof Urteil16.09.2009
BGH: Vermieter darf in der Nebenkostenabrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zusammenfassenEinheitliche Kostenposition "Versicherung" erlaubt
Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte der Kläger Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung gegenüber den Beklagten geltend. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Auf Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Düsseldorf das Urteil ab. Die Klage sei in Höhe des auf die Position "Versicherung" entfallenen Betrages unbegründet gewesen. Denn die Abrechnungen des Klägers seien mangels Aufschlüsselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam gewesen. Der Kläger hatte die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung unter dem Kostenpunkt "Versicherung" zusammengefasst. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision ein.
Anspruch auf Kostenpunkt "Versicherung" bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf die Kostenposition "Versicherung" zugestanden. Eine formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung habe nicht vorgelegen. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sei die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig und ausreichend sei es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen könne. Die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürfen hingegen nicht überspannt werden.
Nachvollziehbarkeit wird bei Zusammenfassung von zusammenhängenden Kosten gewährleistet
Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung für den Mieter sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten in einer Summe zusammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenen Einzelbeträge anzugeben.
Bezeichnung der Kostenposition als "Versicherung" unschädlich
Es sei weiterhin unschädlich gewesen, so der BGH, dass der Kläger die Kostenposition nur allgemein als "Versicherung" bezeichnet habe und nicht ausdrücklich als "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung". Eine Kontrolle des Kostenpunkts "Versicherung" daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, müsse die Abrechnung nicht ermöglichen. Dazu genüge die Möglichkeit der Belegeinsicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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