18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14914

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Urteil16.09.2009BundesgerichtshofVIII ZR 346/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 1428Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1428
  • MDR 2009, 1383Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1383
  • NJW 2009, 3575Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 3575
  • NJW-RR 2010, 585Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 585
  • NJW-Spezial 2010, 2Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 2
  • NZM 2009, 906Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 906
  • WuM 2009, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 669
  • ZMR 2010, 102Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 102
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil23.10.2007, 230 C 9555/06
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil18.12.2008, 21 S 496/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.09.2009

BGH: Vermieter darf in der Nebenkosten­abrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflicht­versicherung zusammenfassenEinheitliche Kostenposition "Versicherung" erlaubt

Im Rahmen der Nebenkosten­abrechnung darf der Vermieter die Kosten für die Sach- und Haftpflicht­versicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte der Kläger Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung gegenüber den Beklagten geltend. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Auf Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Düsseldorf das Urteil ab. Die Klage sei in Höhe des auf die Position "Versicherung" entfallenen Betrages unbegründet gewesen. Denn die Abrechnungen des Klägers seien mangels Aufschlüsselung der unter­schied­lichen Versi­che­rungsarten formell unwirksam gewesen. Der Kläger hatte die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung unter dem Kostenpunkt "Versicherung" zusammengefasst. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision ein.

Anspruch auf Kostenpunkt "Versicherung" bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf die Kostenposition "Versicherung" zugestanden. Eine formelle Unwirksamkeit der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung habe nicht vorgelegen. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung sei die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig und ausreichend sei es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen könne. Die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürfen hingegen nicht überspannt werden.

Nachvoll­zieh­barkeit wird bei Zusammenfassung von zusam­men­hän­genden Kosten gewährleistet

Die Nachvoll­zieh­barkeit der Abrechnung für den Mieter sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusam­men­hängende Kosten in einer Summe zusammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versi­che­rungsart entfallenen Einzelbeträge anzugeben.

Bezeichnung der Kostenposition als "Versicherung" unschädlich

Es sei weiterhin unschädlich gewesen, so der BGH, dass der Kläger die Kostenposition nur allgemein als "Versicherung" bezeichnet habe und nicht ausdrücklich als "Kosten der Sach- und Haftpflicht­ver­si­cherung". Eine Kontrolle des Kostenpunkts "Versicherung" daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflicht­ver­si­cherung tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versi­che­rungsarten verteilen, müsse die Abrechnung nicht ermöglichen. Dazu genüge die Möglichkeit der Belegeinsicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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