21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 18431

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Urteil02.07.2014BundesgerichtshofVIII ZR 316/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1063Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1063
  • NJW 2014, 3148Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3148
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Kiel, Urteil13.02.2013, 2 O 185/12
  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil04.10.2013, 7 U 46/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.07.2014

Stromverbrauch durch Grund­s­tücks­pächter führt zum still­schwei­genden Vertragsschluss mit Energie­versorgungs­unternehmenVertragspartner für Stromlieferung ist Pächter und nicht Grund­stücks­eigen­tümer

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Energie­un­ter­nehmen an den Pächter des Grundstücks zu wenden hat und nicht an den Eigentümer. Denn aufgrund des Stromverbrauchs durch den Pächter, kommt mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Strom­lie­fe­rungen in Höhe von 32.539,09 Euro. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versor­gungs­un­ter­nehmen zu tragen.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen stellt Rechnung an Grund­s­tücks­ei­gentümer

Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Strom­ver­sor­gungs­vertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grund­s­tücks­ei­gentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 Euro.

Klage und Revision erfolglos

Das Landgericht Kiel hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.

BGH verneint Zustandekommen eines Energie­ver­sor­gungs­ver­trages zwischen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen und Grund­s­tücks­ei­gentümer

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energie­ver­sor­gungs­vertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt über den Versor­gungs­an­schluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigen­tü­mer­stellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfü­gungs­gewalt über den Versor­gungs­an­schluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertrags­an­gebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.

Kurzfristige und geringfügige Energie­ent­nahmen durch Grund­s­tücks­ei­gentümer für Festlegung des Vertrags­partners nicht entscheidend

Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berück­sich­tigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertrags­be­zie­hungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energie­ent­nahmen bei der Feststellung der Vertrags­parteien zu vernachlässigen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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