23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28520

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Urteil27.11.2019BundesgerichtshofVIII ZR 165/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 189Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 189
  • NZM 2020, 213Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 213
  • WuM 2020, 94Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 94
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Meldorf, Urteil26.09.2017, 93 C 415/17
  • Landgericht Itzehoe, Urteil08.05.2018, 1 S 116/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.11.2019

BGH: Bei Erfassung des Stromverbrauchs über Zähler einer Wohnung kommt Strom­lieferungs­vertrag mit Mieter der Wohnung zustandeVer­sorgungs­unter­nehmen hat keine Ansprüche gegen Vermieter

Wird der Stromverbrauch einer Mietwohnung über einen eigens dieser Wohnung zugeordneten Zähler erfasst, so kommt der Strom­lieferungs­vertrag mit dem Mieter der Wohnung zustande und nicht mit dem Vermieter. Das Ver­sorgungs­unter­nehmen hat daher keine Ansprüche gegen den Vermieter. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Strom­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegen den Eigentümer eines Mietshauses auf Zahlung von Kosten in Höhe von ca. 360 Euro im Zusammenhang mit der Stromlieferung für eine Wohnung in dem Haus im Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Der Hauseigentümer sah sich dafür nicht verantwortlich und verwies auf die Mieter der Wohnung. Für die Wohnung war ein eigener Zähler zugeordnet, über den der Stromverbrauch erfasst wurde.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Meldorf als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage ab. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass der Hauseigentümer nicht Vertragspartner des Versor­gungs­un­ter­nehmens sei. Vielmehr sei der Stromlieferungsvertrag mit den Mietern der Wohnung zustande gekommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Versor­gungs­un­ter­nehmens.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Ansprüche des Versor­gungs­un­ter­nehmens

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Strom­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens zurück. Das Unternehmen habe keine Ansprüche gegen den Hauseigentümer. Denn ein Strom­lie­fe­rungs­vertrag sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Der Hauseigentümer sei nicht Adressat der in der Zurver­fü­gung­s­tellung von Strom liegenden Realofferte des Versor­gungs­un­ter­nehmens gewesen. Das Angebot habe sich vielmehr an die Mieter der Wohnung gerichtet.

Strom­lie­fe­rungs­vertrag mit Mieter der Wohnung

Nur den Mietern der Wohnung habe aufgrund des Mietvertrags die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt über die sich in der Wohnung befindlichen Versor­gungs­ein­rich­tungen zugestanden, so der Bundes­ge­richtshof. Damit haben sie allein über den Stromverbrauch in der Wohnung entschieden. Der separate Zähler in der Wohnung habe dem Versor­gungs­un­ter­nehmen ermöglicht, den konkreten Verbrauch individuell zuzuordnen und gegenüber dem einzelnen Mieter abzurechnen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht die gängige Praxis außer Betracht bleiben, wonach bei Mietwohnungen, die mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet sind, der Mieter in der Regel den Strom­bezugs­vertrag direkt mit dem Versor­gungs­un­ter­nehmen abschließt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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