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- GE 2020, 189Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 189
- NZM 2020, 213Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 213
- WuM 2020, 94Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 94
- Amtsgericht Meldorf, Urteil26.09.2017, 93 C 415/17
- Landgericht Itzehoe, Urteil08.05.2018, 1 S 116/17
Bundesgerichtshof Urteil27.11.2019
BGH: Bei Erfassung des Stromverbrauchs über Zähler einer Wohnung kommt Stromlieferungsvertrag mit Mieter der Wohnung zustandeVersorgungsunternehmen hat keine Ansprüche gegen Vermieter
Wird der Stromverbrauch einer Mietwohnung über einen eigens dieser Wohnung zugeordneten Zähler erfasst, so kommt der Stromlieferungsvertrag mit dem Mieter der Wohnung zustande und nicht mit dem Vermieter. Das Versorgungsunternehmen hat daher keine Ansprüche gegen den Vermieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Stromversorgungsunternehmen gegen den Eigentümer eines Mietshauses auf Zahlung von Kosten in Höhe von ca. 360 Euro im Zusammenhang mit der Stromlieferung für eine Wohnung in dem Haus im Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Der Hauseigentümer sah sich dafür nicht verantwortlich und verwies auf die Mieter der Wohnung. Für die Wohnung war ein eigener Zähler zugeordnet, über den der Stromverbrauch erfasst wurde.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Meldorf als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage ab. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass der Hauseigentümer nicht Vertragspartner des Versorgungsunternehmens sei. Vielmehr sei der Stromlieferungsvertrag mit den Mietern der Wohnung zustande gekommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Versorgungsunternehmens.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Ansprüche des Versorgungsunternehmens
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Stromversorgungsunternehmens zurück. Das Unternehmen habe keine Ansprüche gegen den Hauseigentümer. Denn ein Stromlieferungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Der Hauseigentümer sei nicht Adressat der in der Zurverfügungstellung von Strom liegenden Realofferte des Versorgungsunternehmens gewesen. Das Angebot habe sich vielmehr an die Mieter der Wohnung gerichtet.
Stromlieferungsvertrag mit Mieter der Wohnung
Nur den Mietern der Wohnung habe aufgrund des Mietvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sich in der Wohnung befindlichen Versorgungseinrichtungen zugestanden, so der Bundesgerichtshof. Damit haben sie allein über den Stromverbrauch in der Wohnung entschieden. Der separate Zähler in der Wohnung habe dem Versorgungsunternehmen ermöglicht, den konkreten Verbrauch individuell zuzuordnen und gegenüber dem einzelnen Mieter abzurechnen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht die gängige Praxis außer Betracht bleiben, wonach bei Mietwohnungen, die mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet sind, der Mieter in der Regel den Strombezugsvertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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