18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil29.09.2009

Übereig­nungs­an­spruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energie­ver­sorgers

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind auch nach den Novellen des Energie­wirt­schafts­rechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzes­si­ons­ver­trages an die Gemeinde zu verkaufen. Das hat der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Dem Verfahren EnZR 14/08 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die HEAG Südhessische Energie AG (HSE), ist Eigentümerin der in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim verlegten, für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Leitungen und Vertei­lungs­anlagen. Ihre Rechts­vor­gängerin hatte im Jahre 1991 mit der Gemeinde einen Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Leitungs­ver­legung (Konzes­si­ons­vertrag) geschlossen. Darin ist – wie in derartigen Verträgen üblich – bestimmt, dass die Gemeinde bei Ablauf des Vertrages berechtigt ist, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Leitungen und Anlagen gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben. Aufgrund einer Neuaus­schreibung des Wegenut­zungs­rechts im Jahre 2005 hat die Gemeinde die Konzession ab 1.1.2006 an die GGEW Gruppen-Gas- und Elektri­zi­tätswerk Bergstraße AG, ein kommunales Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, vergeben. Die HSE hat sich darauf berufen, dass das Gesetz inzwischen einen auf Überlassung des Netzes gerichteten Anspruch vorsieht, der dem weichenden Energie­ver­sorger die Wahl lasse, ob er diesen Anspruch durch Übereignung oder Verpachtung erfülle. Im Hinblick auf diese Geset­ze­s­än­derung sei auch der vertragliche Anspruch so umzudeuten, dass ihr ein Wahlrecht – Übereignung oder Verpachtung – zustehe.

Der Bundes­ge­richtshof hat wie das Oberlan­des­gericht angenommen, dass die GGEW von der HSE aus abgetretenem Recht der Gemeinde die Übereignung der Stromleitungen und Vertei­lungs­anlagen verlangen kann. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem zwischen der HSE und der Gemeinde im Jahre 1991 geschlossenen Konzes­si­ons­vertrag. Hieran sei die HSE nach wie vor gebunden. Dass die Überlas­sungs­pflicht des weichenden Energie­ver­sorgers inzwischen in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gesetzlich geregelt worden sei, habe hieran nichts geändert. Insbesondere sei die vertragliche Pflicht zur Eigen­tums­über­tragung nicht in eine auch durch Verpachtung erfüllbare Pflicht zur Gebrauchs­über­lassung abgeändert worden.

Ob der neue Energie­ver­sorger daneben einen gesetzlichen Eigen­tums­über­tra­gungs­an­spruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG hat oder ob die dort geregelte Verpflichtung zur "Überlassung" der Vertei­lungs­anlagen auch durch Verpachtung des Netzbetriebs erfüllt werden kann, hat der Bundes­ge­richtshof offengelassen.

In dem Verfahren EnZR 15/08 hat der Bundes­ge­richtshof die HSE aufgrund eines gleich gelagerten Sachverhalts für verpflichtet gehalten, der Energieried GmbH & Co. KG das Gasver­sor­gungsnetz in Bürstadt zu übereignen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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