15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10368

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Urteil06.10.2010BundesgerichtshofVIII ZR 271/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2011, 98Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 98
  • GE 2010, 1741Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1741
  • IMR 2011, 7Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 7
  • MDR 2011, 151Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 151
  • MietRB 2011, 7Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 7
  • NJW 2011, 296Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 296
  • NZM 2011, 34Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 34
  • WuM 2010, 740Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 740
  • ZMR 2011, 201Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 201
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil06.04.2009, 93 C 8201/08 (29)
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil18.09.2009, 2 S 38/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.10.2010

BGH zur Erstattung von Rechts­an­walts­kosten für Hilfe bei Kündigung durch gewerblichen GroßvermieterGroßvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten durch Mieter

Einem gewerblichen Großvermieter ist es in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten, ein Kündi­gungs­schreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Unternehmen der Wohnungs­wirt­schaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündi­gungs­schreiben entstandenen Rechts­an­walts­kosten in Höhe von 402,82 Euro begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechts­an­walts­kosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Kündi­gungs­schreiben ohne anwaltliche Hilfe zumutbar

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

*§ 543 BGB: Außer­or­dentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Erläuterungen
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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