Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter um Nachzahlungen aus verschiedenen Betriebskostenabrechnungen.
Die Betriebskostenabrechnung enthielt Hausmeisterkosten. Im Mietvertrag war vereinbart, dass zu den Hauswartkosten die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen zählten. Von den Gesamtkosten der Hauswarttätigkeit nahm der Vermieter einen Abzug von 10 % vor, da der Hauswart gelegentlich auch nicht umlagefähige Verwaltungsarbeiten tätigte.
Der Bundesgerichtshof billigte diesen pauschalen Abzug nicht. Der Vermieter müsse vielmehr die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähige Verwaltungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten andererseits nachvollziehbar aufschlüsseln, so dass die umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden könnten. Hier habe der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Entscheidend sei der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Mieter die Höhe der Hauswartkosten nur bestreiten muss. Es obliegt dem Vermieter die bestrittene Forderung konkret darzulegen.
Der BGH hatte auch über die Frage zu entscheiden, inwieweit ein pauschaler Abzug von den allgemeinen Stromkosten für die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten möglich ist. Grundsätzlich dürften die den Heizkosten zuzuordnenden Stromkosten für die Heizungsanlage nicht als Teil des Allgemeinstroms abgerechnet werden. Demgemäß müsse der Vermieter den Betriebsstrom für alle diejenigen Aggregate, von denen die Wärmeerzeugung abhängt, gesondert ermitteln.
Sofern es wie im vorliegenden Fall für die Heizungsanlage keine gesonderten Zwischenzähler gebe, dürfe der Vermieter die Kosten schätzen. Allerdings müsse der Vermieter insoweit die Grundlagen seiner Schätzung offen legen, führten die Richter aus.
Der Bundesgerichtshof äußerte sich in dem vorliegenden Urteil auch zu der Frage, ob Vermieter von Wohnraum den Mieter in der jährlichen Betriebskostenabrechnung nur mit den Verbräuchen belasten dürfen, die in dem Abrechnungsjahr tatsächlich angefallen sind (sog. Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip), oder mit denjenigen, die im Abrechnungsjahr bezahlt wurden (sog. Abflussprinzip).
Die Richter führten aus, dass die §§ 556 ff. BGB den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip festlegten; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip sei grundsätzlich zulässig. Auch das Abflussprinzip ermögliche grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem es die Kosten darauf abstelle, mit denen der Vermieter im Abrechnungszeitraum vom Leistungsträger jeweils tatsächlich belastet werde(vgl. zum Abflussprinzip auch BGH, Urteil v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07 -). Die Betriebskostenabrechnung vereinfache sich dadurch jedenfalls für bestimmte Betriebskostenarten für den Vermieter unter Umständen erheblich.
Ob der Vermieter in besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, mussten die Richter im vorliegenden Fall nicht entscheiden, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online